Das Problem: Obwohl Arbeitnehmer auf Kurzarbeit angemeldet wurden und dadurch in diesen Monaten weniger Lohn oder Gehalt ausbezahlt bekamen, wurde von manchen Arbeitgebern Mehrarbeit gefordert. "Viele Arbeitnehmer haben aktuell Sorge um ihren Arbeitsplatz und verfälschen unter Druck ihre Arbeitsaufzeichnungen", ist die Erfahrung der Experten der D.A.S Rechtsschutzversicherung, die dringend davon abraten, falsche Zeitaufzeichnungen zu unterschreiben. "Wer dies macht, kann sich der Urkundenfälschung und des Betrugs strafbar machen. Arbeitgeber machen sich zusätzlich der Abgabenhinterziehung und oder des Förderungsbetrugs schuldig." Was man in solchen Fällen tun sollte: "Wenden Sie sich an den Betriebsrat, die Arbeiterkammer oder an die eigene Rechtsschutzversicherung!"

Während der Kurzarbeit ist die Leistung von Überstunden grundsätzlich unzulässig. Dennoch ist es möglich, dass Mitarbeiter in einer Woche mehr als vereinbart arbeiten. Hier ist aber immer der Durchrechnungszeitraum zu beachten. „Es wäre etwa möglich, eine Woche Vollzeit und die nächste Woche dafür gar nicht zu arbeiten“, erklärt Johannes Loinger vom  D.A.S.-Vorstand. In der Betriebsvereinbarung könnten ebenfalls Überstunden vereinbart werden. "Diese sind aber komplett vom Arbeitgeber zu vergüten. Nach Beendigung der Kurzarbeit ist die Mehrarbeit wie vorher zu entlohnen; etwa durch Ausbezahlung oder Zeitausgleich."

Grundsätzlich gilt: Die Arbeitsaufzeichnungen müssen immer korrekt geführt werden. „Wir raten dringend davon ab, Arbeitsaufzeichnungen, die nicht den tatsächlich geleisteten Stunden entsprechen, zu unterschreiben“, warnt Loinger. Eine Kündigung ist während der Kurzarbeit und einen Monat nach Beendigung übrigens nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung wirtschaftlicher Störungen und der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Loinger: "Es gibt kein Recht auf Kurzarbeit und auch keine Verpflichtung des Unternehmens, Kurzarbeit einzusetzen." Die Kurzarbeit wird beim Arbeitsmarktservice beantragt. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, wird mit diesem eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Falls kein Betriebsrat existiert, muss eine solche Vereinbarung von jedem Arbeitnehmer einzeln unterschrieben werden. Der Antrag auf Verlängerung der Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber neu beim AMS zu stellen. Arbeitnehmer können die Kurzarbeit nicht beantragen.

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