Unsere Leserin erwarb bei Ö-Ticket eine Karte für eine aufgrund von Corona abgesagte Veranstaltung und erlebt jetzt seit Wochen, dass es ziemlich kompliziert ist, zu einer Refundierung des Tickets zu kommen. "Die Überweisung lief über Ö-Ticket, aber weil die nur Vermittler sind, muss ich mir das Geld beim Veranstalter selber holen, - wurde mir gesagt. Der Veranstalter ist aber nie erreichbar", empört sich die Leserin. Und sie ist nicht die einzige, die sich mit diesem Problem an die Ombudsredaktion der Kleinen Zeitung gewandt hat. Wir haben deshalb die Grazer Rechtsanwältin Julia Eckhart und ihre Kollegin Angelika Flachhuber um ein kleines juristisches Klärstück in Sachen Ticket-Refundierung gebeten.

Bei der Absage einer Veranstaltung ist zunächst zwischen ,Verzug' und ,nachträglicher Unmöglichkeit' zu unterscheiden, wie die Juristinnen betonen: "Sollte die Veranstaltung nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können, sondern gänzlich ausfallen, so handelt es sich um nachträgliche Unmöglichkeit. Im Fall der Viruserkrankung Covid-19 und den damit einhergehenden Ausgangsbeschränkungen und Veranstaltungsabsagen kann man - sollte es zu keinem Ersatztermin für die abgesagte Veranstaltung kommen - von einer zufälligen nachträglichen Unmöglichkeit ausgehen. In einem solchen Fall könnte üblicherweise jeder Vertragsteil die Rückabwicklung des Vertrages begehren."

Zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der Pandemie wurde am 05.05.2020 ein neues Gesetz kundgemacht, welches die Rückabwicklung von Ticketkäufen modifiziert: Bis zu einem Betrag von 70 Euro kann anstelle der Kaufpreisrückerstattung ein Gutschein ausgestellt werden. Für Beträge zwischen 70 und 250 Euro kann sich der Veranstalter oder Betreiber nur bis zum Betrag von 70 Euro durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien, den Mehrbetrag hat er hingegen dem Besucher oder Teilnehmer zurückzuzahlen. Bei einem 250 Euro übersteigenden Betrag, hat der Veranstalter oder Betreiber dem Besucher oder Teilnehmer einen Betrag von 180 Euro zurückzuzahlen, hinsichtlich des darüber hinaus bestehende Rückerstattungsanspruch kann er sich durch die Übergabe eines Gutscheines befreien. Wird der Gutschein durch den Konsumenten bis zum 31.12.2022 nicht eingelöst, kann dieser die unverzügliche Auszahlung des Gutscheinwertes vom Veranstalter verlangen. Die vollständige Erstattung des Kaufpreises in Form einer Barablöse wird sohin nicht gänzlich verbaut, sondern nur verzögert.

OGH hat entschieden

Da viele Konsumenten Eintrittskarten nicht mehr direkt beim jeweiligen Veranstalter kaufen, sondern diese bei Ticketservicestellen erwerben, bedarf es zudem einer genaueren Betrachtung dahingehend, an wen man sich im Falle einer Absage einer Veranstaltung für die Erstattung des Kartenpreises wenden muss. Dazu sagt Eckart: "Der Oberste Gerichtshof hat hier im Jahr 2018 im Zusammenhang mit der Beurteilung der AGB eines prominenten Ticketserviceunternehmens ausgesprochen, dass einem Ticketservice zwei Organisationsmodelle zugrunde liegen können: Entweder liegt dem Ticketserviceunternehmen ein Kommissionärsmodell zugrunde, bei dem das Ticketservice als Kommissionär der Veranstalter tätig wird und es den Verkauf der Eintrittskarten im eigenen Namen für Rechnung der Veranstalter durchführt. Oder das Ticketservice verkauft die Eintrittskarten ausschließlich im Namen und für Rechnung der Veranstalter, wofür es sich von diesen Vertretungsmacht einräumen lässt (vgl OGH 25.04.2018, 9 Ob 8/18v).

Im Fall, dass das Ticketserviceunternehmen im eigenen Namen (also nach dem „Kommissionäresmodell“) tätig wird, kommt, so Eckart, der Vertrag zwischen diesem selbst und dem Kunden zustande. "Nur dann ist auch die Rückerstattung des Eintrittspreises beim Ticketserviceunternehmen selbst anzufordern."

Verträge prüfen!

Um dies beurteilen zu können, ist der zwischen dem Kunden und dem Ticketunternehmen zustande gekommene Vertrag zu beurteilen, wobei insbesondere der Internetauftritt und die AGB des  Ticketserviceunternehmens zu studieren sind. "Sollten sich darin Klauseln finden, wie zum Beispiel ,das Eigentum an der Kaufsache wird bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vorbehalten', so lässt dies zumindest die Vermutung zu, dass das Ticketserviceunternehmen im eigenen Namen tätig wird," betonen die Juristinnen. Sollte sich hingegen ergeben, dass das Ticketserviceunternehmen lediglich in vermittelnder Weise tätig war, so ist der Eintrittspreis direkt beim Veranstalter zurück zu fordern.

Da sich gegenwärtig viele Veranstalter mit Rückforderungen von Eintrittsgeldern konfrontiert sehen, besteht natürlich auch die Gefahr, dass Veranstalter insolvent werden. "Es empfiehlt sich daher, sollte man, trotz mehrmaliger Anfrage beim Vertragspartner (Ticketservice oder Veranstalter) keine Antwort erhalten, dass man in der Ediktsdatei kontrolliert, ob der betreffende Vertragspartner nicht bereits in ein Insolvenzverfahren verwickelt ist", sagt Eckart. In einem solchen Fall müsse die bestehende Forderung schnellstmöglich im Insolvenzverfahren angemeldet werden um allenfalls zumindest einen Teil des Kaufpreises zurückerhalten zu können.

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