„Kurzarbeitsgeld ist zwar selbst nicht steuerpflichtig, es sorgt aber dafür, dass der in einem Kalenderjahr bezogene Arbeitslohn stärker mit Steuern belegt wird. Im Folgejahr kommt es dann oft zu Nachforderungen. Sicherheitshalber sollten Kurzarbeiter monatlich 50 bis 100 Euro fürs Finanzamt zurücklegen.“Diese Meldung, die aus einer deutschen Zeitung stammt (und Deutschland hat ein anderes Steuerrecht als Österreich!) macht seit ein paar Tagen in sozialen Medien die Runde und sorgt für helle Aufregung unter allen, die von Kurzarbeit betroffen sind. Bernhard Koller, Steuerrechtsexperte der AK-Steiermark gibt Entwarnung: „Kurzarbeiter werden, wenn alles normal läuft, also 3 Monate Kurzarbeit und dann wieder normaler Verdienst, mit keiner Nachzahlung rechnen müssen.“

Was Leute nicht ganz verstehen, sagt Koller, sei, dass in der Kurzarbeit Lohn bzw. Bezug normal weiterlaufen - nur eben verringert. „Wenn der Lohn verringert wird, werden auch alle Abzüge wie Pendlerpauschale berücksichtigt und man bezahlt vom verminderten Betrag die Steuer.“ Um es in aller Klarheit zu sagen: Die Kurzarbeitsunterstützung durch das Arbeitsmarktservice gilt für die Lohnsteuer als lohnsteuerpflichtiger Bezug. „Das bedeutet, dass es unterjährig aus Sicht der Arbeitnehmer bei der Lohn- und Gehaltsauszahlung vorerst zu keinen Änderungen kommt. Dadurch, dass die Lohnverrechnungen die Kurzarbeitsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice schon als lohnsteuerpflichtigen Lohn berücksichtigen, wird man, entgegen landläufigen Meinungen, im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung nicht mit einer steuerlichen Nachzahlung rechnen müssen.“ Natürlich unter der Voraussetzung, dass sonst keine weiteren Änderungen beim steuerpflichtigen Jahreseinkommen zu erwarten sind.

Ob es im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der Kurzarbeit und der Verminderung des Nettoentgelts, zu steuerlichen Einbußen kommt, muss, wie der Experte betont, aber differenziert betrachtet werden. „Da der neu ausbezahlte Nettobetrag in der Kurzarbeit auf Basis des Nettoeinkommens vor der Coronakrise berechnet wird, sinkt auch die Steuerlast in diesen Monaten. Bei Steuerpflichtigen, welche vor der Coronakrise ein Einkommen knapp über der Steuergrenze (1065 netto pro Monat) hatten, kann es sein, dass in Zeiten der Kurzarbeit aufgrund der Einkommenshöhe wenig oder sogar keine Lohnsteuer mehr an das Finanzamt abgeliefert wird." Der verminderte Betrag der einbehaltenen Jahressteuer könne nun dazu führen, dass im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung weder Freibeträge noch Absetzbeträge steuermindernd in vollem Umfang berücksichtigt werden können. "Somit würde sich weder das Pendlerpauschale, noch der Familienbonus Plus auswirken.“ Verloren müsse dieses Geld aber trotzdem nicht sein. Koller: "Liegt das steuerpflichtige Einkommen im Kalenderjahr über 12.000 Euro, kann man sich etwaige Differenzen im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zurückholen."

Da es bislang aber noch nicht abschätzbar ist, wie lange die Coronakrise anhält, ob es zu einer Verlängerung der Kurzarbeit kommen wird und wie die Einkommensverhältnisse für das restliche Kalenderjahr aussehen werden, wird man unterjährig auch noch nicht sagen können, ob man auf einen Teil der Absetzmöglichkeiten am Ende des Jahres verzichten muss. "Steuerpflichtige, welche im Kalenderjahr weniger als 12.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen aufweisen, werden sich trotzdem über eine Negativsteuer bis zu 500 Euro freuen dürfen." Und Steuerpflichtige, welche schon vor der Coronakrise genug Lohnsteuer bezahlt haben, werden auch in Zeiten der Kurzarbeit in den vollen Genuss von Frei- und Absetzbeträgen kommen können. "Man sieht also, dass man keine Angst vor einer steuerlichen Nachzahlung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung haben muss", betont Koller.

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