Eines gleich vorweg: Eine Zahlungserinnerung ist in aller Regel ein Entgegenkommen einer Firma. „Eine offene Rechnung könnte nach Ablauf der Zahlungsfrist auch sofort eingeklagt werden“, sagen die Experten des Vereins für Konsumenteninformation. Es gebe auch keine Verpflichtung, dass ein Schuldner bezüglich des Einschaltens eines Anwalts oder eines Inkassobüros zur Betreibung einer offenen Forderung vorgewarnt werden muss. „Eine besondere Formvorschrift für Mahnungen gibt es ebenso wenig. Eine Mahnung kann per Post, E-Mail oder SMS zugestellt werden und theoretisch auch mündlich - also etwa telefonisch - erfolgen." Hier geht es zum neuen "Konsument"

Prinzipiell darf ein Unternehmen auch Mahnspesen in Rechnung stellen. Wie hoch diese sein dürfen, komme immer auf den Einzelfall an. Der Tipp des VKI: „Wenn die Forderung an sich berechtigt ist und Ihnen die Mahngebühr zu hoch erscheint, begleichen Sie fürs Erste die unbestrittene Forderung. Sie gewinnen damit Zeit, Zulässigkeit und Höhe der Mahn­­gebühr abzuklären.“ Außerdem steht einem Unternehmen bei Zahlungsverzug Schadenersatz zu. „Dazu zählen auch Verzugszinsen für den offenen Betrag. Ist die Höhe der Verzugszinsen nicht vertraglich vereinbart worden, können Ihnen die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent verrechnet werden“, heißt es beim VKI.

Allen, die Post von einem Inkassobüro erhalten, rät der VKI zuerst einmal genau abzuklären, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist. „Wenn Sie daran zweifeln, widersprechen Sie am besten mit eingeschriebenem Brief und verlangen einen Nachweis, dass die Forderung berechtigt ist. Wenn es keinen Zweifel an der Forderung gibt, sollten Sie das Schreiben nicht ignorieren, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.“

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