1. Was ist rechtlich zu bedenken, wenn man sich einen Hund als Haustier anschafft?

Stefan Zankl: Ganz unabhängig davon, ob ein Tier als gutartig oder bösartig einzustufen ist, wird jedes Tier letztlich von seinen Trieben und Instinkten geleitet. Aufgrund der typischen Gefahren, welche damit einhergehen, wird die Haftung des Tierhalters im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) speziell geregelt.  Der Tierhalter haftet grundsätzlich für Personen- und Sachschäden, welche aus den typischen Tiergefahren entstehen, z. B. für den Schaden durch einen Hundebiss oder einen durch einen unbeaufsichtigten Hund verursachten Sturz. Bei einer Bissverletzung im Rahmen der Behandlung durch einen Tierarzt oder für Tierschäden beim einvernehmlichen, von mehreren Haltern beaufsichtigten Umhertollen von Hunden, greift die Halterhaftung aber grundsätzlich nicht.

Im Schadensfall stellt sich die Frage, ob der Tierhalter für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Paragraf 1320 ABGB normiert hier eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten und damit zulasten des Tierhalters, welcher nachweisen muss, dass er hierbei die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Wie ein Tier zu verwahren ist, kann allerdings nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die notwendigen Maßnahmen ergeben sich neben der Tierart, insbesondere aus den Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich dabei nach der Gefährlichkeit des Tieres und danach welche Schäden es allenfalls in der jeweiligen Situation anrichten könnte. Bei einer Situation, bei welcher das Tier in Kontakt mit vielen Menschen kommen kann, ist die Gefahr größer, weshalb hier höhere Vorsicht geboten ist.

Rechtsanwalt Stefan Zankl von der Kanzlei JuS Rechtsanwälte in Wolfsberg
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2.  Welche Versicherung brauchen Hundebesitzer?

Stefan Zankl: Mit der Tierhaltung geht ein finanzielles Risiko einher. Daher sollte jeder Tierhalter haftpflichtversichert sein. In manchen Bundesländern ist die Hundehaftpflichtversicherung verpflichtend vorgeschrieben. In Kärnten gibt es solch eine Pflicht nicht. Schäden durch Hunde können teilweise bei der mit der Haushaltsversicherung kombinierten Haftpflichtversicherung mitversichert werden. Kleinhaustiere, wie z. B. Katzen sind meistens bereits von diesem Versicherungsschutz umfasst, dies sollte aber jedenfalls vorab bei der Versicherung abgeklärt werden. Es gibt auch eigene Hundehaftpflicht-Versicherungen. Sollten mehrere Hunde im Haushalt vorhanden sein, muss jeder Hund eigens (mit)versichert sein. Damit sind Hundehalter gegen Schadenersatzansprüche Dritter versichert, die der Hund verursacht.

In der Steiermark ist der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro verpflichtend.

3. Was passiert ohne Versicherung?

Stefan Zankl: Dann trägt der Tierbesitzer das finanzielle Risiko allein. Man sollte auch darauf achten, dass andere Personen, die auf den Hund aufpassen ebenfalls mitversichert sind. Darüber hinaus begeht derjenige, der in der Steiermark einen Hund hält, ohne diesen zu versichern, eine Verwaltungsübertretung, welche von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2000 bestraft werden kann.

4. Wann haftet die Versicherung nicht?

Stefan Zankl: Die Versicherung kommt grundsätzlich für Personen- und Sachschäden bis zu der festgelegten Versicherungssumme auf. Man sollte bereits bei Abschluss der Versicherung darauf achten, ob und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung zu zahlen ist, da dies bei kleineren Schadensfällen relevant werden kann, wenn man den Schaden dann alleine zahlen muss.

Wenn der Schaden zu spät gemeldet wird, kann es vorkommen, dass die Versicherung nicht zahlt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss die Versicherung den Schaden ebenfalls nicht decken. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Hund bereits mehrfach auffällig geworden ist und trotz des aggressiven Verhaltens ohne Leine unterwegs ist.

Strafen und Bußgelder sind natürlich vom Versicherungsschutz ausgenommen.

5. Wann besteht Leinenpflicht?

Stefan Zankl: So etwas wie einen ersten Freibiss gibt es nicht. Wenn es sich um einen Hund handelt, der auch mal zuschnappt, muss dieser mit Maulkorb geführt werden. Ein Hund der gerne Menschen anspringt, sollte angeleint werden. Für unauffällige Hunde besteht grundsätzlich jedoch keine generelle Leinenpflicht. Die Rechtslage ist in den Bundesländern bzw. in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich. Es ist aber grundsätzlich üblich, dass Hunde außerhalb von umzäunten Grundstücken, insbesondere in Wohngebieten an der Leine zu führen sind oder einen Maulkorb zu tragen haben. Im Wald, auf Wiesen und auf Feldern sollten Hunde an der Leine geführt werden, um Gefahren für Wildtiere und ebenso für den Hund zu vermeiden. In öffentlichen Verkehrsmitteln sind Hunde grundsätzlich an die Leine zu nehmen und ein Maulkorb anzulegen.

Das Kärntner Landessicherheitsgesetz schreibt für öffentliche Orte, an denen erwartungsgemäß mit einer größeren Menschenanzahl zu rechnen ist vor, dass Hunde entweder einen Maulkorb zu tragen haben oder an der Leine zu führen sind. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen. Leine oder Maulkorb sind beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen. Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. Während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, können die Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Kärntner Jagdgesetz eine Leinenpflicht anordnen. Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

Das Steiermärkische Landessicherheitsgesetz schreibt eine Maulkorb- oder Leinenpflicht für öffentliche Orte vor, wodurch die jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet werden soll. In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde auf jeden Fall an der Leine geführt werden. Eingezäunte Hundewiesen sind hiervon ausgenommen. Auch das Steiermärkische Jagdgesetz sieht eine Leinenpflicht beim Durchstreifen von Jagdgebieten vor.

6. Was raten Sie Menschen, die von einem Hund attackiert und verletzt wurden?

Stefan Zankl: Bei einem durch ein Tier verursachten Sach- oder Personenschaden, sollten umgehend die Personaldaten des Tierhalters eruiert werden. Der Vorfall und der Schaden sollten für die Versicherung bzw. für eine Anzeige oder ein allenfalls notwendiges Gerichtsverfahren möglichst genau, am besten auch mit Fotos, dokumentiert werden. Es ist ratsam den Hergang, wie bei einem Verkehrsunfall, gemeinsam kurz zu notieren und diese Notizen dann gemeinsam zu unterschreiben. Sollten Passanten den Vorfall mitverfolgt haben, sollten diese Augenzeugen, für den Fall, dass sie später zu dem Vorfall einzuvernehmen sind, nach ihren Kontaktdaten gefragt werden.