Grundsätzlich gilt laut Auskunft der Arbeiterkammer, Abteilung Arbeitsrecht, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen bei geringer körperlicher Belastung (etwa bei Büroarbeit) zwischen 19 und 25 Grad Celsius betragen muss, bei normaler körperlicher Belastung (unter anderem bei stehender Tätigkeit, im Verkauf) zwischen 18 und 24 Grad Celsius und bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung (zum Beispiel bei Lagerarbeiten)  mindestens 12 Grad Celsius.

Nur wenn es die Produktion verlangt, darf es wärmer oder kälter sein. "Solche Arbeitsplätze findet man zum Beispiel bei der Herstellung, dem Transport oder dem Verkauf von Nahrungsmitteln", sagen die Experten. In diesem Fall muss durch technische oder organisatorische Maßnahmen (unter anderem durch entsprechende Abschirmung und Aufwärmzeiten) dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt sind.

Was für die Arbeit im Freien gilt

Der Arbeitgeber muss auf eigene Kosten geeignete Kälte- und Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen sowie durch organisatorische Maßnahmen (wie zusätzliche Pausen als Aufwärmzeiten oder Anbieten heißer Getränke) sicherstellen, dass die Belastungen durch Kälte so gering wie möglich ausfallen.  Ausdrückliche Temperaturuntergrenzen gibt es lediglich für Verkaufsstände im Freien, die in organisatorischem und räumlichen Zusammenhang mit Verkaufsläden oder sonstigen Betriebsgebäuden stehen. Dort dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn die Temperatur mindestens 16 Grad Celsius beträgt.  Auf anderen Verkaufsständen im Freien (unter anderem bei Adventmärkten) muss lediglich für einen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse gesorgt werden. 

Beschäftigte am Bau haben aufgrund der Bestimmungen im Schlechtwetterenschädigungsgesetz die Möglichkeit, während bestimmter extremer Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederzulegen (der sogenannte „Sechziger“). 

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