Unsere Leserin parkt seit Langem in der gebührenfreien Zone im städtischen Bereich in einer Straße mit Wohnhäusern auf beiden Seiten. „Vor einem Haus ist der Zaun etwas nach hinten versetzt, davor ist ein geschotterter Streifen, wo man ohne Probleme parken konnte“, erzählt sie. Seit ein paar Tagen seien dort und vor anderen Häusern aber Tafeln mit „Parken verboten: Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt!“ aufgestellt. Sie möchte nun wissen: „Wird dies zu Recht so gehandhabt und wo kann man überhaupt nachschauen, ob diese Grundstücke tatsächlich Privateigentum sind oder nicht?“

Fahrbahn und Straßenbankett

Die Verkehrsjuristin Gabriele Zöscher vom ÖAMTC sagt dazu: „Grundsätzlich gilt: Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.“ Mit Fahrbahn sei dabei der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße gemeint. Straßenteile seien nur dann nicht als Fahrbahn zu werten, wenn die Absicht der Straßenverwaltung, die Randteile einer Straße ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr zu widmen, den Straßenbenützern auffällig werde; dies werde bei einem Straßenbankett aufgrund der vollkommen verschiedenen Oberflächenbeschaffenheit der Fall sein. Dazu liegen, so Zöscher, mehrere OGH-Urteile vor. Ob sich ein „geschotterter Streifen“ nun im öffentlichen oder privaten Eigentum befindet, sei nur im Einzelfall zu klären. Nach der Beschilderung sei aber von Privatbesitz auszugehen: „Damit ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen nur für Berechtigte zulässig. Bei Zuwiderhandeln droht unter anderem eine Besitzstörungsklage.“

Privatsache

Der Leibnitzer Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch machte sich im „digitalen Atlas Steiermark“, der von jedermann kostenlos aufgerufen und benützt werden kann, über die konkreten Besitzverhältnisse schlau. Einen vergleichbaren Atlas gibt es auch für andere Bundesländer, jedenfalls auch für das Land Kärnten. Es werden darin - ohne rechtliche Gewähr - Daten von Behörden wie etwa dem Vermessungsamt, Flächenwidmungspläne und Luftaufnahmen zusammengeführt.
„Das Grundstück, auf dem Ihre Leserin bisher parkte, gehört den dort angrenzenden privaten Grundeigentümern“, lautet sein Befund. „Sofern nicht mit der Stadt eine andere Vereinbarung getroffen wurde oder von dieser im Rahmen der Widmungs- bzw. Baubewilligung eine anderslautende Auflage erteilt wurde, hat der Grundeigentümer das Recht, die Nutzungsmöglichkeit für das Halten und Parken hier nach eigenen Vorstellungen zu regeln.“ Er könne naturgemäß verfügen, dass nur Miteigentümer oder Mieter des eigenen Hauses hier parken dürfen. Ein Verstoß dagegen könnte mit einer kostenpflichtigen außergerichtlichen Abmahnung oder mit der Einbringung einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage geahndet werden.

Abschleppen nur bei Gefahr

Eine Abschleppung hingegen, wie auf dem Schild angedroht, muss unsere Leserin hier, wie Wolfgang Reinisch erklärt, wohl nicht befürchten. „Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist diese nur in Ausnahmefällen zulässig. Wenn keine konkrete Gefahr im Verzug ist, muss vor der Selbsthilfemaßnahme einer Abschleppung versucht werden, über eine Halteranfrage bei der Zulassungsbehörde den Fahrzeugbesitzer zu ermitteln, um diesem die Möglichkeit einzuräumen, das Fahrzeug selbst zu entfernen.“  Werde diese Verpflichtung verletzt, sei die Abschleppung unzulässig und es bestehe auch kein Ersatzanspruch hinsichtlich der dafür aufgewendeten Kosten.