Folgeschäden bei Impfungen gibt es immer wieder, nicht erst seit der Corona-Pandemie. Für solche Fälle gibt es in Österreich das Impfschadengesetz, wie der niederösterreichische Patientenanwalt Gerald Bachinger am Donnerstag im Gespräch mit der APA erläuterte. Demnach haftet der Bund, und das verschuldensunabhängig. Das bedeutet, der Patient muss nicht ein schuldhaftes Verhalten der Beteiligten nachweisen, die für seine Impfung verantwortlich sind.

Allerdings, so Bachinger, reicht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Folge nicht für eine Haftung: "Es muss auch ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen werden", sagte der Patientenanwalt. Das bedeutet, es wird im Regelfall die Krankengeschichte eingeholt, und ein Sachverständiger fertigt letztlich ein Gutachten an, ob ein kausaler Zusammenhang gegeben ist - sprich: ob die Impfung für die Folgeschäden wirklich verantwortlich war. Unabhängig vom Ergebnis sind die Gutachterkosten vom Antragsteller nicht zu bezahlen. Neben dem Vorgang der Immunisierung sind natürlich eine Reihe weiterer Parameter zu beachten, beispielsweise allfällige Vorerkrankungen des Patienten von Fettleibigkeit bis zu Gefäßerkrankungen und Ähnliches mehr.

Das Impfschadengesetz ist letztlich ein erleichterter Standard bei Haftungsfragen. Natürlich gelten die allgemeinen Bestimmungen des Haftungsrechts auch bei Impfschäden, "aber die Latte eines Nachweises ist hier schon sehr hoch". Deshalb habe man diesen erleichterten Standard in Form des Impfschadengesetzes geschaffen, vor allem bei im Nationalen Impfplan empfohlenen Impfungen, wie der Patientenanwalt erläuterte. Vollzogen wird das Gesetz vom Sozialministeriumservice - früher: Bundessozialamt -, weil es eigentlich eine Sozialleistung ist. Dort stellt man auch den Antrag auf Entschädigung.

Bachinger plädierte allerdings für eine Novelle des viele Jahre vor der Corona-Pandemie ins Leben gerufenen Impfschadengesetzes. "Die Entschädigungssätze sind sehr gering", sagte der Patientenanwalt und forderte entsprechende Schritte im Gesundheitsministerium ein. Grundsätzlich hat der Staat Behandlungs- und Rehabilitationskosten zu übernehmen. Dazu kommen eine allfällige Beschädigtenrente und eine Pflegezulage. Im Fall des Todes des Geimpften wären Sterbegeld sowie eine Witwen- und Waisenrente zu entrichten, und zwar im gleichen Ausmaß wie beim Heeresversorgungsgesetz. 

Unbedingt einen Anwalt einschalten 

Bachinger empfahl Betroffenen, sich an das Sozialministeriumservice zu wenden, aber auch an die Patientenanwaltschaften zu wenden. "Es kann ja durchaus sein, dass eine Impfung in nicht fachgerechter Weise durchgeführt worden ist", sagte er. Zum Beispiel könnte die Immunisierung nicht unter völlig hygienischen Bedingungen durchgeführt worden sein.

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