Streng genommen ist die Doppelresidenz vom Gesetz her nicht möglich. Denn die Eltern müssen sich nach wie vor bei einer Scheidung darauf einigen, bei wem sich das Kind bei Trennung der Haushalte hauptsächlich aufhält. Geregelt ist dies in Paragraf 177, Absatz 4, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz ABGB genannt.

Hauptsächlicher Aufenthalt würde aber bedeuteten, dass sich das Kind zumindest zwei Drittel der Zeit bei einem Elternteil aufhält. Dies ist aber bei einer Doppelresidenz gerade nicht der Fall. Die Streichung des Erfordernisses des hauptsächlichen Aufenthalts brächte es mit sich, dass eine Unzahl an Gesetzen geändert werden müsste. So knüpft der Familienbeihilfebezug grundsätzlich an den hauptsächlichen Aufenthalt an, weshalb bei einer Weglassung des hauptsächlichen Aufenthalts auch das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden müsste.

Keine klare Regelung

Der Verfassungsgerichtshof umschiffte im Jahr 2015 mit seinem Erkenntnis eine Gesetzesänderung bzw. die legislative Arbeit, indem er aussprach, dass die Doppelresidenz dann festgelegt werden kann, wenn diese dem Kindeswohl entspricht und bisher schon gelebt wurde.

„Doppelresidenz“ bringt aber auch mit sich, dass entweder nur ein geringer oder – bei annähernd gleichen Einkommensverhältnissen – gar kein Kindesunterhalt fließt. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Kindesvaters in Höhe von etwa 2500 Euro und bei einem monatlichen Nettoeinkommen der Mutter von etwa 1750 Euro würde sich (wenn die Frau die Familienbeihilfe bezieht) bei einem 10 Jahre alten Kind eine Unterhaltsverpflichtung für den Vater in Höhe von monatlich knapp 50 Euro errechnen. Zum Vergleich: Ohne Doppelresidenz würde der reguläre Prozentunterhalt, den der Vater zu leisten hat, in unserem Rechenbeispiel fast 450 Euro betragen.

So wird gerechnet

Bei einem Kindesvater mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von  4000 Euro ( 2499 Euro netto) und bei einer Kindesmutter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2500 Euro ( 1748 Euro netto) errechnet sich für ein 10 Jahre altes Kind der Kindesunterhalt  zu Gunsten der Mutter (und wenn Mutter die Familienbeihilfe bezieht) folgendermaßen:

  1. Zuerst würde bei jedem Elternteil der reguläre Prozentunterhalt errechnet werden.
  2. Bei einer Kindesunterhaltsverpflichtung für ein 10 Jahre altes Kind sind dies 20 Prozent, sohin in anteiliger Anrechnung der Familienbeihilfe ( welche im Beispiel Mutter erhält) hätte Kindesvater grundsätzlich monatlich 444 Euro zu bezahlen. Bei der  Kindesmutter errechnet sich ohne anteilige Anrechnung der Familienbeihilfe ein Unterhalt in Höhe von  monatlich 349 Euro.
  3. Im nächsten Schritt wären aufgrund der Doppelresidenz die jeweiligen Prozentunterhalte zu halbieren:
  4. Dies ergibt für den Vater eine  monatliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 222 Euro (die Hälfte von 444)  für die Mutter in Höhe von 174 Euro (die Hälfte von 349), diesfalls errechnet sich zu Gunsten der Mutter ein Restgeldunterhaltsanspruch von monatlich 48 Euro (222 Euro minus 174 Euro).
  5. Einigen sich die Eltern darauf, dass Familienbeihilfe beim Vater nicht  in Abzug zu bringen ist (oft einigen sich die Eltern bei der Doppelresidenz in etwa darauf, dass die Familienbeihilfe auf ein gemeinsames Konto für das Kind angelegt wird), errechnet sich ein monatlicher Restgeldunterhaltsanspruch für die Frau in Höhe von monatlich 75 Euro.