
Streng genommen ist die Doppelresidenz vom Gesetz her nicht möglich. Denn die Eltern müssen sich nach wie vor bei einer Scheidung darauf einigen, bei wem sich das Kind bei Trennung der Haushalte hauptsächlich aufhält. Geregelt ist dies in Paragraf 177, Absatz 4, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz ABGB genannt.
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