Seit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes, dass die Ehe auch homosexuellen Paaren offenstehen muss, wird viel über die ganz besondere Bedeutung dieser Verbindung gesprochen – und dabei auch juristisch einiges durcheinandergebracht. Wie ist das wirklich mit den ehelichen Rechten und Pflichten, was ist ein vor dem Gesetz gültiger Scheidungsgrund und ist ein „eingetragener Partner“ juristisch schlechtergestellt als ein verehelichter?, fragen wir die steirische Notarin Marcella Handl. „Jenseits der Romantik bedeutet eine Ehe beim Standesamt nichts anderes, als einen Vertrag miteinander zu schließen. Das ist immer mit dem Eingehen von Rechten und Pflichten verbunden“, sagt sie. Im Eherecht unterscheide man dabei zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Pflichten. Zu letzteren würden die  Beistandspflicht, die Pflicht zur anständigen Begegnung, Treue und die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und gemeinsamer Haushaltsführung zählen. „Und nach wie vor steht im Gesetz, dass zum Eingehen einer Ehe auch die Zeugung und Erziehung von Kindern gehören.“

Marcella Handl ist öffentliche Notarin in Hartberg und deckt mit ihrer Kanzlei das gesamte notarielle Spektrum vom Immobilienrecht bis zum Erb- und Familienrecht ab.
Marcella Handl ist öffentliche Notarin in Hartberg und deckt mit ihrer Kanzlei das gesamte notarielle Spektrum vom Immobilienrecht bis zum Erb- und Familienrecht ab. © KK

Aber wie ernst ist das gemeint? Ist Unfruchtbarkeit in letzter Konsequenz ein Scheidungsgrund? „Grundsätzlich mischt sich der Staat nicht in Privatangelegenheiten ein, es gilt das Prinzip der Familienautonomie“, antwortet Handl. Ehepartner können demnach selbst entscheiden, wie sie ihr gemeinsames Leben aufbauen. „Unfruchtbarkeit ist seit 1945 kein Scheidungsgrund mehr. Die Frage ist, ob man im Trennungsfall daraus, dass die Fortpflanzung ohne triftigen Grund verweigert wurde, eine Zerrüttung der Partnerschaft ableiten kann.“ Der Hintergrund: Eine Scheidung gibt es nur nach dem Verschuldens- oder Zerrüttungsprinzip.

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Ersteres kommt laut Handl zur Geltung, wenn die Verpflichtungen, die sich aus dem Eheverhältnis ergeben, stark verletzt oder vernachlässigt werden. Dem schuldlosen Teil ist das Zusammenleben dann nicht mehr zumutbar. Sind dafür nun drei Mal Fremdgehen oder erst 15 Seitensprünge genug? „Quantifizierbar ist das nicht“, sagt Handl. Es müsse in jedem Fall glaubhaft gemacht werden, dass die Ehe so zerrüttet ist, dass die Herstellung eines dem Wesen einer Ehe entsprechenden Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist. „Hat ein Betrogener diesen Eindruck, kann er auf Scheidung klagen, muss dabei aber ein paar Fristen einhalten“, sagt die Juristin.

Wurde kein Scheidungsgrund gesetzt, ist die Ehe aber gefühlsmäßig schon „zerrüttet“ und die Partner leben seit mindestens drei Jahren getrennt, kann die Scheidung auch nur von einem Partner begehrt werden – „sperrt sich der andere dagegen, kann der Richter diese Frist in Härtefällen auf maximal sechs Jahre ausdehnen“. Und damit sind wir schon bei einem der wenigen Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft: „Bei eingetragenen Partnerschaften gibt es diese Verlängerung der Frist nicht“, erklärt Handl, fügt aber hinzu: „Im Wesentlichen sind Ehe und eingetragene Partnerschaft heute gleichgestellt. Die Unterschiede liegen nur in den Nuancen und sind eher symbolischer Natur.“ Gesetzlich gebe es für die eingetragene Partnerschaft zum Beispiel keine Treuepflicht, sondern nur die „Verpflichtung zur umfassenden Vertrauensbeziehung“. Ein Seitensprung kann freilich die Vertrauensbeziehung erschüttern, womit sich wie bei einer Ehe ein triftiger Grund für die Auflösung des gemeinsamen Vertrages ergeben kann. „Weiters kann es bei eingetragenen Partnerschaften im Trennungsfall geringere Unterhaltspflichten gegenüber dem/der Ex als bei einer Ehe geben“, sagt Handl.

Eine ganz andere Liga sind Lebensgemeinschaften: „Lebensgefährten sind überhaupt nur an ganz wenigen Stellen gesetzlich erwähnt“, betont Handl: „etwa im Mietrecht und im Erbrecht. Der Lebensgefährte erbt ohne Testament aber nur, wenn es sonst keine Verwandten mehr gibt.“