Kickboards, Snakeboards & Co im Straßenverkehr
Der überwiegende Teil der Trendsportgeräte, wie etwa Kickboards, Snakeboards, Skateboards und Tretautos, fällt unter die Kategorie „Fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“. Mit diesen Geräten darf am Gehsteig und am Gehweg sowie in Fußgängerzonen und Begegnungszonen gefahren werden, sofern keine Gefährdung bzw. Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Auch in Wohnstraßen und Rollschuh- und Spielstraßen ist die Benützung erlaubt.

Die selben Regeln gelten für Kleinfahrzeuge, die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind.
Dazu zählen unter anderem: Hoverboard, Einrad, City Wheel, E-Bikeboard, Micro-Scooter, E-Micro-Scooter und Elektro-Scooter.

„Die Benützung von Hoverboards & Co im Straßenverkehr ist allen Kindern und Erwachsenen erlaubt. Kinder unter 12 Jahren müssen von einer zumindest 16-jährigen Begleitperson beaufsichtigt werden – wenn das Kind einen Radfahrausweis besitzt, sinkt diese Grenze auf 10 Jahre. In Wohnstraßen gibt es zudem generell kein Alterslimit“, erklärt Armin Kaltenegger vom Kuratorium für Verkehrssicherheit.

Besondere Regelungen gibt es für Rollschuhe und Inlineskates: Damit dürfen im Ortsgebiet auch Radwege befahren werden, Radfahrstreifen aber nur im Ortsgebiet.