Bislang war unklar, ob der „Familienbonus Plus" die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht oder nicht. Bei Scheidungen war Streit diesbezüglich jedenfalls regelmäßig vorprogrammiert. Jetzt hat der Oberste Gerichtshof für Klarheit gesorgt. Im konkreten Fall wird ein 14-jährige Kind im Haushalt der Mutter betreut. Der Geld-unterhaltspflichtige Vater war bisher zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 306 Euro verpflichtet.

Das Kind begehrte nun, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. Jänner 2019 auf monatlich 440 Euro zu erhöhen. Das monatliche Arbeitseinkommen des Vaters betrage 2120 Euro. Dazu sei der halbe Familienbonus Plus in Höhe von monatlich 62,50 Euro hinzuzurechnen, weil es sich dabei um eine Steuerersparnis handle, die das Nettoeinkommen erhöhe. Die Bemessungsgrundlage betrage daher 2180 Euro. Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zusätzlich zu der ihm bisher auferlegten Unterhaltsleistung von monatlich 306 EUR ab Jänner 2019 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von 119 Euro, insgesamt daher monatlich 425 Euro zu leisten; der Familienbonus Plus wurde nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen.

Der Oberste Gerichtshof gab den Vorinstanzen nun Recht: Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral. Diese Grundsätze gelten jedenfalls für die Unterhaltsbemessung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Die Frage, ob diese Rechtsprechung auch für ältere Kinder gilt, bleibt ausdrücklich unbeantwortet. Hier geht es zum Gerichtsurteil.