Unsere Leserin wohnt in der Nähe eines alten Bauernhofes, den unlängst ein Tierheim erwarb, um hier ein Außengehege für rund 40 Hunde zu errichten. „Den alten Standort im Ort musste der Verein wegen Lärmbelästigung aufgeben“, erzählt die Leserin. Gemeinsam mit sieben anderen Familien bangt sie wegen des wohl unvermeidlichen Hundegebells um ihre Wohnqualität. "Bis dato leben wir in absoluter Allein- und Ruhelage", erzählt sie und fragt: „Haben wir als Anrainer eine Einspruchsmöglichkeit? Und gibt es zeitliche Einschränkungen, wie lange ständig bellende Hunde im Freien gehalten werden dürfen?“

Der Leibnitzer Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch sagt dazu: "Für eine umfassende Beurteilung der Anfrage reichen die vorliegenden Angaben nicht aus. Vorauszuschicken ist allerdings, dass nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung die Errichtung eines Tierheimes in Bereichen, die als allgemeines Wohngebiet gewidmet sind, nicht zulässig ist."

Nach dem Tierschutzgesetz ist der Betrieb eines Tierheimes bewilligungspflichtig. Dabei geht es laut Reinisch allerdings um den Schutz der Tiere, nicht aber um die Berücksichtigung der Interessen allfälliger Nachbarn. "Konkrete zeitliche Bestimmungen, wie lange Hunde im Freien gehalten werden dürfen, gibt es nicht", fügt der Jurist hinzu.

Nach der Einschätzung des Rechtsanwalts könnte sich unsere Leserin nur auf die zivilrechtliche Bestimmung des Paragrafen 364, Absatz 2, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches stützen, wenn – was wohl zu erwarten ist – von den Hunden im Tierheim ein das ortsübliche Ausmaß überschreitender Lärm ausgeht und dadurch die ortsübliche Benutzung des Grundstückes der Frau und ihrer Nachbarn wesentlich beeinträchtigt wird. "Gelingt Ihrer Leserin der Nachweis, dass sie und ihre Nachbarn bis zur Errichtung des Tierheimes in einer absoluten Ruhelage gelebt haben, kann sie sich gegen die vom neuen Tierheim ausgehenden erheblichen Lärmbelästigungen, die geeignet sind, die Lebensqualität zu beeinträchtigen, erfolgreich durch eine gerichtliche Unterlassungsklage zur Wehr setzen."