Schon die Vorinstanzen lehnten das Begehren der Kinder im Unterhaltsverfahren gegen ihren Vater ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies nun: Der nicht betreuende Elternteil schuldet demnach ausschließlich Geldunterhalt, der sich nicht dadurch erhöht, dass er – im Rahmen seines Besuchsrechts – keinen weiteren (nicht geschuldeten) Natural-Unterhalt leistet. Aus der Rechtsprechung, dass das „übliche Ausmaß“ übersteigende Besuchskontakte zu einer Reduzierung der Geldunterhaltspflicht führen können, weil sich durch die dabei erbrachten Natural-Unterhaltsleistungen der Bedarf des Kindes vermindert, könne nicht geschlossen werden, dass umgekehrt unterdurchschnittliche Besuchskontakte zu einer Erhöhung der Geldunterhaltspflicht führen. Dies würde auf eine „unterhaltsrechtliche Bestrafung“ des kontakt-unwilligen Elternteils hinauslaufen, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet.