Der älteste Touristikkonzern der Welt Thomas Cook ist pleite. Doch welche Rechte haben Urlauber, wenn ihr Reiseveranstalter insolvent ist? Antworten auf die wichtigsten Fragen vom europäischen Verbraucherzentrum bzw. der Arbeiterkammer.

Welchen Insolvenzschutz habe ich bei Pauschalreisen?

Bei einer Pauschalreise ist man gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Für Österreich ist die AWP P&C S.A., Pottendorfer Straße 23-25, A-1120 Wien, Telefon: (01) 525 03-0, E-Mail: service@allianz-assistance.at der Insolvenzabwickler. Die betroffenen Reiseveranstalter haben jedoch zum Teil ihre Hauptsitze in Deutschland, daher wurde den Reisenden bei der Buchung ein sogenannter Sicherungsschein übermittelt. In diesem ist das Versicherungsunternehmen (die Bank) für den Sicherungsfall angegeben.

Kann die Pauschalreise nicht stattfinden, bekommen Sie Ihr Geld zurück. Falls Sie auf den ersehnten Urlaub nicht verzichten möchten, müssten Sie wohl direkt an die Erbringer der Reiseleistungen (Hotel etc.) nochmals bezahlen und sich über die Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters das an diesen bezahlte Geld danach zurückholen, erklären die Experten vom Europäischen Verbraucherzentrum.

„Bitte beachten Sie, dass die Insolvenz des Reiseveranstalters selbst nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Stornierungen sind nur gegen die Zahlung der vertraglich vereinbarten Stornogebühr möglich“, ergänzen Daniela Seiß und Birgit Auner vom AK-Konsumentenschutz: „Sollten Sie erst eine Anzahlung geleistet haben, sind Sie nicht verpflichtet den Restbetrag zu zahlen, solange die Durchführung der Reise nicht sichergestellt ist.“ Sofern die Reise abgesagt wird, können Betroffene Ihre Anzahlung bzw. den Gesamtbetrag zurückverlangen.

Falls die spätere Zahlung an den Erbringer der Leistung (z.B. Hotel) höher war, als der Preis im Rahmen der Pauschalreise, hat man bezüglich der Differenz wohl Pecht gehabt. Diesen Schaden vom Reiseveranstalter ersetzt zu bekommen, dürfte aufgrund von dessen Insolvenz in der Regel nicht funktionieren. Von der Insolvenzabsicherung sind nur die ursprünglichen Zahlungen an den Reiseveranstalter abgesichert.

Jetzt Ansprüche anmelden

Die Arbeiterkammer rät, allfällige Ansprüche auf Rückzahlung des (anteiligen) Reisepreises oder auf Ersatz der entstandenen Zusatzkosten vor Ort so rasch wie möglich (längstens binnen acht Wochen ab Insolvenzanmeldung) beim Abwickler (dem Versicherungsunternehmen oder der Bank) anzumelden.

Befinden Sie sich zum Zeitpunkt der Insolvenz des Reiseveranstalters bereits am Urlaubsort, muss man Sie ohne Zusatzkostenheimbefördern, sofern die Personenbeförderung Teil der Pauschalreise war, so die Experten vom europäischen Verbraucherzentrum.

Geht nicht der Reiseveranstalter, sondern z.B. die im Zuge des Pauschalpakets gebuchte Fluglinie in Konkurs, muss der Reiseveranstalter Sie auf eine andere Airline umbuchen. Gibt es das ausgewählte Hotel nicht mehr, haben Sie Anspruch auf eine andere, gleichwertige Unterkunft.

Welchen Insolvenzschutz habe ich bei verbundenen Reiseleistungen?

Bei der neuen Kategorie von verbundenen Reiseleistungen ist man gegen die Insolvenz des Vermittlers abgesichert, bei dem man buchte. Der klassische Fall dürfte jener werden, wo der Vermittler ein Reisebüro ist, bei dem man verbundene Reiseleistungen bucht, die von anderen Firmen (z.B. Fluglinie, Hotel etc.) erbracht werden.

Hat der Vermittler Zahlungen noch nicht an Fluglinie, Mietwagenfirma, Hotel etc. weitergeleitet, wird dann aber insolvent, so werden diese Firmen in der Praxis die ausstehende Zahlung wohl erneut von Ihnen fordern. Falls Sie sich darauf einlassen, um den Urlaub anzutreten, können Sie die ursprüngliche Zahlung an den Vermittler von dessen Insolvenzabsicherer zurückholen.

Die Insolvenz der Fluglinie, der Mietwagenfirma, des Hotels etc. ist bei verbundenen Reiseleistungen in solch einem Fall aber nicht gedeckt. Hat der Vermittler Ihre Zahlung bereits an Airline, Autovermieter, Unterkunft etc. weitergeleitet, ist Ihr Geld für die jeweilige Leistung im schlimmsten Fall weg und Sie erhalten keine Ersatzleistung durch das Reisebüro.

Erbringt der Vermittler einer verbundenen Reiseleistung selbst auch eine Leistung (z.B. ein Bahnunternehmen, über das Sie auch noch eine Konzertkarte gebucht haben), dann wäre man gegen die Insolvenz des Bahnunternehmens abgesichert, nicht aber gegen die Insolvenz des Konzertveranstalters.

Welchen Insolvenzschutz habe ich bei Individualreisen?

Hat man z.B. ein Flug-, Bahn- oder Busticket bei dem jeweiligen Transportunternehmen, ein Hotelzimmer beim Hotel oder einen Mietwagen bei einem Autovermieter gebucht bzw. nur eine dieser Leistungen über ein Reisebüro, so hat man dem Gesetz nach leider keine Insolvenzabsicherung.

Weder ein Transportunternehmen, noch ein Beherbergungsbetrieb oder ein Mietwagenunternehmer ist gesetzlich verpflichtet sich für den Fall der eigenen Insolvenz abzusichern. Daher können sich Kunden in diesem Fall nicht darauf verlassen, das gesamte bezahlte Entgelt zurückzubekommen.

Bei der Pleite von Air Berlin und Fly Niki im Jahr 2017 mussten diese bittere Erkenntnis leider viele Konsumenten machen.

Ist es also sicherer einen Flug über ein Reisebüro zu buchen, für den Fall, dass die Airline insolvent wird?

Bei einer Pauschalreise kann Ihnen die Insolvenz der Fluglinie in der Regel egal sein. Ist es nicht mehr möglich, dass Sie mit Fluglinie A ans Urlaubsziel gebracht werden, muss der Veranstalter der Pauschalreise Sie eben mit Fluglinie B befördern.