Unser Leser wohnt in einer Wohnanlage, die aus zwei Liegenschaften besteht, die ein gemeinsamer Hof mit Parkplätzen verbindet. „Die Grenze zwischen den beiden Liegenschaften verläuft in der Mitte des Hofs, ist aber nicht markiert. Zur Liegenschaft A gehören Parkplätze, die von der Besitzgemeinschaft vergeben werden, dafür wird eine Benützungsgebühr eingehoben“, schildert er die Situation. Gelegentlich würden nun Professionisten oder Zusteller, die Bewohner der Liegenschaft B zum Ziel haben, ohne mit den Besitzverhältnissen vertraut zu sein, ihre Fahrzeuge auf freien Abstellplätzen der Liegenschaft A abstellen. Die Folge: „Ein Wohnungseigentümer der Liegenschaft A bringt dann immer eine Besitzstörungsklage ein. Er ist aber weder Mieter des Parkplatzes noch Haussprecher.“ Unser Leser fragt sich: „Hat er denn überhaupt das Recht dazu?“

Was Eigentümer dürfen

Wir haben die Juristin Sigrid Räth vom Verein „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ um ihre Expertise gebeten. Sie sagt: „Weder Hausvertrauenspersonen – diese sind im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen und daher keinesfalls vertretungsbefugt – noch Eigentümervertreter können Verfügungen über allgemeine Teile der Liegenschaft treffen. Das Recht, Besitzstörungsklage einzubringen, steht jedem Miteigentümer zu, dies unabhängig davon, ob er Mieter eines Parkplatzes ist oder nicht. Selbstverständlich wäre es zweckmäßig, die Parkplätze so zu beschriften, dass für jeden die Besitzverhältnisse eindeutig sind.“

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