Grundsätzlich gilt: Wenn extreme Wetterbedingungen herrschen und Sie deshalb nicht oder zumindest nicht pünktlich zu Ihrem Arbeitsplatz gelangen können, liegt ein so genannter Dienstverhinderungsgrund vor. "Sie müssen dafür weder einen Urlaubstag, noch Zeitausgleich nehmen und das Entgelt ist weiterzuzahlen,“ fasst der Arbeitsrechtsexperte Thorsten Bauer von der Arbeiterkammer Steiermark die Situation zusammen. Allerdings sei der Arbeitgeber sofort über die Situation zu informieren und man müsse alles Zumutbare unternehmen, trotz Eis und Schnee rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Was zumutbar ist, entscheide freilich immer der Einzelfall. Zumutbar könne also durchaus auch ein Fußmarsch sein - vorausgesetzt es ist nicht allzu weit und der Arbeitnehmer ist gesund. 

Bei Gleitzeit gelten Dienstverhinderungen in der fiktiven Normalarbeitszeit als entgeltpflichtige Arbeitszeit. Und ein Entlassungsgrund ist das Zuspätkommen wegen Schnee und Eis laut Arbeiterkammer auf keinen Fall – solange man alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht zum Arbeitsplatz zu gelangen.