Seit 1. Jänner 2018 darf im Rahmen der Sozialhilfe nicht mehr auf das Vermögen von Personen zurückgegriffen werden, die sich in stationären Pflegeeinrichtungen befinden bzw. befanden, um die Pflegekosten abzudecken. Weder Angehörige, noch Erben oder Geschenknehmer können zur Kasse gebeten werden. Steirische Sozialhilfeverbände vertraten allerdings bis zuletzt die Auffassung, dass bis zum 31. Dezember 2017 rechtskräftig abgeschlossene Kostenrückersatzverfahren für bis dahin erbrachte Leistungen weiterhin vollstreckbar bleiben. Und das, obwohl der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018 klar zum Ausdruck bringt, dass diese Forderungen unzulässig sind.

Neue Klarheit

„Damit ist nun endgültig Schluss“, sagt der Grazer Rechtsanwalt Helmut Horn, der zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) in dieser Sache erwirkte, die ihm gerade zugestellt wurden: „In den beiden Beschlüssen vom 24.10.2018 (3 Ob 183/18k und 3 Ob 206/18t) bestimmt der OGH, dass aufgrund der Verfassungsbestimmung des § 707a ASVG sämtliche Exekutionsverfahren einzustellen sind, sodass auch zwangsweise begründete Pfandrechte zu löschen sind“, sagt er. Der Senat lege weiters dar, dass die jeweils verpflichtete Partei aufgrund dieses Paragrafen ein Antragsrecht auf Einstellung der Exekution hat. Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2018 (E 229/2018-17) folgend, bestätige der OGH, dass auch vor dem 1. Jänner 2018 entstandene Exekutionstitel nicht zur weiteren Einbringung von Pflegeregressforderungen berechtigen.

Löschung beantragen!

Horns Rat an jene, bei denen zur Sicherstellung der Rückgriffsansprüche entsprechende Pfandrechte ins Grundbuch eingetragen wurden: „Stellen Sie einen Antrag auf Löschung! Es wird ja auch die Meinung vertreten, dass die Sozialhilfeträger jetzt von Amtswegen tätig werden müssen, aber darauf würde ich mich nicht verlassen.“ Solch ein Antrag sei ohne großen Aufwand beim zuständigen Gereicht zu stellen. „Da nun klar ist, dass die Verfahren einzustellen sind, wird sich der Sozialhilfeträger auch nicht mehr dagegen wehren. Sollte er sich dennoch wehren, würde für den Betroffenen ein Kostenersatzanspruch entstehen.“

Warum das OGH-Urteil so wichtig war

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war eigentlich schon eindeutig genug. Warum es jetzt noch ein OGH-Urteil in dieser Sache brauchte? „Bei der Klarstellung des Verfassungsgerichtshofes handelte es sich lediglich um ein ,obiter dictum', einen Beisatz in einem Erkenntnis. Das war kein Spruch. Jetzt gibt es die Klarstellung vom tatsächlich zuständigen Gerichtshof, dem OGH, der eine, wie ich annehme, Vielzahl an Akten zu dem Thema hat. Allein bei mir waren es ja schon drei, von denen nun zwei identisch entschieden wurden. Die Begründung des OGH war in beiden Fällen wortgleich,“ sagt Horn.

Wer bereits bezahlt hat, wird bestraft?

Unbefriedigend bleibt die Situation freilich für jene, die heuer schon Forderungen aus dem Pflegeregress nachgekommen sind bzw. brav im Voraus bezahlt haben: „Der OGH stellt nur fest, dass laufende Verfahren einzustellen sind, gesonderte Rückzahlungsansprüche wird es wohl nicht geben“, stellt Horn klar. „Ob diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, darüber kann man trefflich diskutieren, das ist aber noch nicht ausjudiziert“, fügt er hinzu.