FRAGE: Immer wieder hört man in letzter Zeit von Diskriminierung am Arbeitsplatz. Was genau ist darunter gemeint und wer wird im Ernstfall eigentlich bestraft?

Bernadette Pöcheim von der Arbeiterkammer antwortet: Aufgrund bestimmter im Gleichbehandlungsgesetz aufgezählter Diskriminierungsgründe darf in der Arbeitswelt nicht diskriminiert werden; „geschützte Merkmale“ sind z. B. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Alter, sexuelle Orientierung. Diese Diskriminierungsverbote gelten für Arbeitgeber, Vorgesetzte aber auch für Kollegen und Kunden.

Ein Kollege belästigt z. B. dadurch, wenn er sagt „mit dem Schwulen“ arbeite ich nicht zusammen oder der Kunde: „Von der Schwuchtel lass ich mich nicht bedienen.“

Der Schutz gilt in der gesamten Arbeitswelt: bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (die Aufnahme wird aufgrund der sexuellen Orientierung verweigert); bei der Festsetzung des Entgelts, bei Aus- und Weiterbildung und sonstigen Arbeitsbedingungen (nach „Outing“ keine Einladung zu Firmenfeiern); bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung wegen eines Outings).

Wichtig ist: Der Belästiger, aber auch der Arbeitgeber, der schuldhaft unterlässt, für „Abhilfe“ zu sorgen, werden schadenersatzpflichtig. Z. B.: Ein homosexueller Kollege wird immer wieder aufgrund seiner sexuellen Orientierung belästigt, gehänselt, verspottet. Dann werden nicht nur die Kollegen schadenersatzpflichtig, die belästigen, sondern auch der Arbeitgeber, der davon wusste und nicht für Abhilfe gesorgt hat.