„Gleich auf die Titelfrage antwortend: Nein, die Noten schriftlicher Arbeiten dürfen nicht mehr vor der Klasse bekanntgegeben werden, außer es gibt eine Einwilligung des betroffenen Schülers bzw. der betroffenen Schülerin“, erklärt Stefanie Fasching, Wissenschaftlerin am Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt. Die Einwilligung müsse dabei informiert und freiwillig erfolgen. Bei Kindern vor dem vollendeten 14. Lebensjahr wird sie nur mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten wirksam, danach müssen die SchülerInnen selbst einwilligen.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit 25. Mai 2018 gilt, stellt viele Lehrerinnen und Lehrer vor neue Herausforderungen. Grundsätzlich sei jede Datenverarbeitung unzulässig, außer es liegt ein legitimer Grund für die Datenverarbeitung vor. Beispielsweise dürfen Klassenfotos nicht mehr online gestellt werden, wenn es keine Einwilligung der betroffenen Personen gibt. Dazu gelte es auch das Kopplungsverbot zu beachten, wie Stefanie Fasching erklärt: „Der Besuch einer Veranstaltung darf nicht von der Einwilligung, fotografiert zu werden, abhängig gemacht werden.“

Auch die vielerorts verwendeten WhatsApp-Gruppen seien rechtlich bedenklich. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwendung von WhatsApp unter 16 Jahren und für die Nutzung beruflicher Zwecke verbieten, ist die WhatsApp-Nutzung im Schulbereich unzulässig. Das Bildungsministerium habe hingegen andere Programme wie info.sms, schoolfox oder schoolupdate für Kommunikationszwecke freigegeben.

Für Lehrerinnen und Lehrer lohnt es sich also, Informationen zu Datenschutzrecht in Schulen einzuholen.