Die sogenannte "persönliche Assistenz" ist ein Instrument, das es Menschen Behinderung erleichtern soll, am Berufsleben teilzunehmen. Bisher war die Pflegestufe 5, 6 oder 7 die Voraussetzung, um davon profitieren zu können. Im Rahmen der neuen Richtlinien ist jetzt die Gewährung der persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz grundsätzlich schon ab Pflegegeldstufe 3 möglich. Zusätzlich besteht, um Menschen mit Behinderungen den Erwerb eines Arbeitsplatzes bzw. Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern, ab sofort auch bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Möglichkeit eine persönliche Assistenz am Arbeitsplatz in Anspruch zu nehmen. Um in weiterer Folge Nachteile im Rahmen der pensionsrechtlichen Ansprüche zu vermeiden, werden für die Dauer von bis zu einem Jahr die Beiträge der Selbstversicherung für die persönlichen Assistentinnen und Assistenten gemäß Paragraf 19a ASVG (Kranken- und Pensionsversicherung) vom Bund übernommen.

Mit der Überarbeitung der Richtlinien wird eine weitere personenzentrierte Maßnahme des Inklusionspakets umgesetzt. „Die Richtlinie trat mit 15. Oktober 2019 in Kraft. "In Kombination mit den 2019 bereits umgesetzten Unterstützungen, wie der Inklusionsförderung oder dem Inklusionsbonus für Lehrlinge, setzen wir einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer verbesserten beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen,“ ist man beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz überzeugt.