Die Osterfeuer gehören auch in der Region in und rund um St. Veit zum fixen Brauchtum. Was viele allerdings beim Abbrennen des Osterfeuers nicht wissen: Gemäß Gefahren- und Feuerpolizeiordnung ist das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet verboten. Das Abheizen eines Osterfeuers im bebauten Gebiet ist nur zulässig, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Witterungsverhältnisse keine Gefahr für die Ausbreitung des Feuers oder die Entwicklung eines Flugbrandes besteht.

Für das Abheizen im bebauten Gebiet ist außerdem ein schriftlicher Antrag nötig, der vom Bürgermeister bewilligt wird. Um eine genaue Klassifizierung in unbebautes und bebautes Gebiet durchführen zu können, sind bei der Stadtgemeinde Meldungen und Ansuchen bis spätestens 15. April abzugeben. Formulare sind im Rathaus und auf der Homepage der Stadtgemeinde unter www.stveit.com (im Servicebereich unter dem Punkt „Brauchtumsfeuer“) erhältlich.