Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz betroffenen Person, die in einem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleistungen (...) unbedingt notwendig ist.“