Das Gesundheitsministerium hat im Zusammenhang mit den neu in Kraft getretenen Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 auf seiner Website einige Klarstellungen für den Breitensport vorgenommen. Fitnessstudios brauchen demnach ein Präventionskonzept, beim Betreten der Sportstätte gilt der Mindestabstand und Maskenpflicht. Bei der Sportausübung muss dagegen kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

In Fitnessstudios sind auch weiterhin keine Zugangsbeschränkungen vorgesehen. Es dürfen mehr als zehn Personen gleichzeitig hinein, außer sie besuchen einen von einem Trainer geführten Kurs. In diesen Fällen ist das für Veranstaltungen vorgesehene Zehn-Personen-Limit zu beachten. Diese Beschränkung in geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich pro Trainingsgruppe, sofern eine Durchmischung der einzelnen Trainingsgruppen ausgeschlossen ist. Es können sich also in einer großen Halle mehrere Trainingsgruppen mit jeweils höchstens zehn Teilnehmenden aufhalten - die Trainer nicht mitgerechnet.

Bei Mannschaftssportarten ist die Zehn-Personen-Regelung insofern außer Kraft, als darüber hinaus die für die jeweilige Sportart erforderliche Anzahl von Spieler sowie zusätzlich benötigte Personen - Trainer, Schieds- und Linienrichter sowie Ersatzspieler - erlaubt sind. Bei Yoga-Kursen und privaten Sporteinheiten - etwa Tanzkurse - sind zusätzlich zu zehn Teilnehmern die benötigten Trainer gestattet. Wenn es zur Anleitung zwingend mehr als eines Übungsleiters bedarf, ist das zulässig.