Der Verfassungsgerichtshof hat über die Corona-Ausgangsbeschränkung und die Geschäftsschließungen entschieden: Das Covid-19-Gesetz ist in diesen Punkten verfassungskonform, auch der Entfall der Entschädigungen für geschlossene Geschäfte und Betriebsstätten. Aber die Verordnung zum Ausgangsverbot war ebenso (teils) gesetzeswidrig wie jene mit der teilweisen Geschäftsöffnung ab 14. April.

Diese Verordnungen von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) sind zwar seit Ende April nicht mehr in Kraft. Aber der VfGH hat ausdrücklich auch festgehalten, dass die Bestimmungen zu den Ausgangsbeschränkungen "nicht mehr anzuwenden sind" - etwa in laufenden Verwaltungsstrafverfahren.

Corona-Ausgangs-Verordnung 

Konkret geprüft und als gesetzeswidrig befunden wurden jene - zulässigerweise angefochtenen - Teile der Verordnung Anschobers, die das Betreten des öffentlichen Raumes und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur für die vier Gründe Berufsarbeit, Hilfe, dringende Besorgung, Spaziergänge (allein oder mit Haushaltsangehörigen) zulassen. Auch die Verpflichtung, Gründe für das ausnahmsweise Betreten des öffentlichen Raumes bei einer Kontrolle durch die Polizei glaubhaft zu machen, ging laut VfGH über die vom Gesetz vorgegebenen Grenzen hinaus.

Strafen werden zurückzuzahlen sein

Dass mit dem im März beschlossenen Covid-19-Maßnahmengesetz das Epidemiegesetz "ausgehebelt" wurde und damit der Entschädigungsanspruch für behördlich geschlossene Betriebe entfallen ist, erachtet der Gerichtshof als verfassungskonform. Es verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums oder den Gleichheitsgrundsatz, wie mehrere Unternehmen in ihren Anträgen vorgebracht hatten.

Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung über die Corona-Ausgangsbeschränkungen - die bis 30. April gegolten haben - in wesentlichen Teilen gesetzeswidrig war, werden wohl zahlreiche Strafen zurückzuzahlen sein. Denn diese Bestimmungen dürfen in laufenden Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr angewendet werden.

Keine Bedenken haben die Verfassungsrichter gegen den Par. 2 des Covid 19-Gesetzes. Dieser sieht vor, dass per Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden kann, "soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist" - und Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen vorgesehen werden können.

Mit seiner am 15. März erlassenen (und später verlängerten) Verordnung dazu hat Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) allerdings das Betreten öffentlicher Orte allgemein für verboten erklärt, mit den bekannten vier Ausnahmen (Berufsarbeit, Hilfe, dringende Besorgungen, Spaziergänge mit Haushaltsangehörigen).

Die Verordnung sei "der Sache nach als Grundsatz von einem allgemeinen Ausgangsverbot" ausgegangen, stellt der VfGH fest. Ein solches "allgemeines Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" sei vom Covid-19-Gesetz nicht gedeckt. Denn dieses biete keine Grundlage dafür, dass Menschen "dazu verhalten werden können, an einem bestimmten Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben". Es sei dem Minister "verwehrt, durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung (im weiten Sinn des Art. 8 EMRK) ein ...... Ausgangsverbot schlechthin anzuordnen".

Zulässig gewesen wären zur Eindämmung des Coronavirus nur Betretungsverbote für genau umschriebene Orte oder regional begrenzte Gebiete (wie Gemeinden). Unter besonderen Umständen könnte ein Ausgangsverbot zwar, wenn es verhältnismäßig ist, gerechtfertigt sein. Aber für eine derart weitreichende Einschränkung der Freizügigkeit wäre eine konkrete und näher bestimmte Grundlage im Gesetz nötig, stellten die Verfassungsrichter fest.

Mit der Verordnung befasst hat sich der Gerichtshof aufgrund des Individualantrags eines Universitätsassistenten einer Wiener Uni mit Wohnsitz in Niederösterreich. Dass nicht - wie er beantragte - die gesamte Verordnung, sondern nur vier Punkte (Par. 1, 2, 4 und 6) aufgehoben wurde, begründet der VfGH damit, dass der Antragsteller von den anderen Betretungsverboten (für Kuranstalten und Reha-Einrichtungen sowie Sportstätten) nicht persönlich unmittelbar betroffen war. Der Antrag, die gesamte Verordnung aufzuheben, war somit "als unzulässig zurückzuweisen".

Wie viele Strafen auf Basis der nunmehr aufgehobenen Verordnungs-Teile verhängt wurden, ist nicht bekannt. In einer Anfragebeantwortung vom Juli berichtete Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) von 35.000 Anzeigen zwischen 16. März und 17. Juni. Viele Betroffene haben Einspruch eingelegt - und noch laufenden Verfahren dürfen die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr angewandt werden.

Zwei Landesverwaltungsgerichte, jene in Wien und Niederösterreich, hatten bereits festgestellt, dass Strafen für den Verstoß gegen die Corona-Ausgangsbeschränkungen unzulässig - weil gesetzlich nicht gedeckt - waren. Das Land Niederösterreich zahlt deshalb alle für Privatbesuche während des Lockdowns verhängten Strafen zurück. Das Wiener Verwaltungsgericht ersuchte den VfGH in einem Normprüfungsantrag, die Verordnung für rechtswidrig zu erklären. Dieser Antrag stand allerdings in dieser Session des VfGH noch nicht auf der Tagesordnung. Die Opposition hat geschlossen eine österreichweite Generalamnestie für alle Bestraften verlangt, die Regierung lehnte dies bisher ab.

Öffnung der kleinen Geschäfte

Den zur Corona-Bekämpfung ab Mitte März geschlossenen Geschäften, Hotels und anderen Betriebsstätten steht keine volle Entschädigung zu. Es ist verfassungskonform, dass dieser im Epidemiegesetz enthaltene Anspruch entfallen ist, weil es ein großes Maßnahmen- und Rettungspaket gab, stellte der Verfassungsgerichtshof fest. Gesetzwidrig war aber die nur teilweise Geschäftsöffnung nach Ostern.

Dass im Corona-Maßnahmengesetz kein Anspruch auf Entschädigung vorgesehen ist, verstoße weder gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums noch gegen den Gleichheitsgrundsatz, konstatierten die Verfassungsrichter. Ein Betretungsverbot sei zwar ein "erheblicher Eingriff" in das Eigentumsgrundrecht. Aber dieser sei nicht unverhältnismäßig, weil er in ein umfangreiches Hilfspaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie eingebettet sei.

Die "Aushebelung" des Epidemiegesetzes wurde von der Opposition heftig kritisiert. Zahlreiche Unternehmen haben sich an den VfGH gewandt, darunter ein Großhändler für Haushalt, Büro und Spielwaren, eine Warenhandelsgesellschaft mit Sitz in Wien und eine Wiener Textilhandelsgesellschaft. Die Anträge der Tiroler Hotels in Bezug auf die Entschädigungen wurden in dieser Session des VfGH teilweise behandelt.

Epidemiegesetz und Covid-19-Gesetz sind aus Sicht des VfGH nicht miteinander vergleichbar: Denn beim Epidemiegesetz 1950 habe der Gesetzgeber nur die Schließung einzelner Betriebe im Auge gehabt, nicht aber die jetzt erlebte großräumigen Betretungsverbote.

"Besondere Bedeutung" hatte für die Verfassungsrichter die Tatsache, dass vom Betretungsverbot in der Corona-Pandemie alle Handels- und Dienstleistungsunternehmen (ausgenommen nur jene zur nötigen Grundversorgung) betroffen waren. Für die Hilfsleistungen pocht der VfGH auf einen "gerichtlich durchsetzbaren Anspruch" und die Auszahlung "in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien".

Dass Unternehmen ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt wurden, war der Grund für die Aufhebung der von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) erlassenen "Lockerungsverordnung" für den Handel. Dies freilich nachträglich: Die Verordnung war nur von 14. bis 30. April in Kraft. Bekämpft haben sie mehrere Handelsunternehmen, darunter ein "Grazer Unternehmen, das an 49 Standorten in Österreich tätig ist und vor allem mit Schuhen handelt".

Dass Läden mit weniger als 400 m2 nach Ostern wieder öffnen durften, größere Geschäfte aber noch nicht, hat gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen - und dies vor allem auch deshalb, weil Bau- und Gartenmärkte mit mehr als 400 m2 auch Mitte April wieder aufsperren durften. Zudem habe der Gesundheitsminister nicht nachvollziehbar gemacht, auf Basis welcher Informationen er diese Regelung getroffen hat. Eine entsprechende Dokumentation wäre aber ausschlaggebend für die Beurteilung des VfGH, hieß es in einer Aussendung.

Verfassungskonform war es jedoch, dass mit dem Covid 19-Gesetz dem Gesundheitsminister ermöglicht wurde, per Verordnung Betretungsverbote für Handelsbetriebe zu verhängen, um "die persönlichen Kontakte von Menschen einzudämmen", stellte der VfGH fest.