Eine Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichts gab letzten Mittwoch vier Frauen und elf Männern recht. Sie forderten eine Änderung des antiquierten Paragrafen im Namensrecht. Der 80 Jahre alte Artikel 262 im Zivilgesetzbuch besagt, dass ein Kind (ehelich oder unehelich geboren sowie auch ein adoptiertes) automatisch den Familiennamen des Vaters trägt – sofern dieser das Kind als seines anerkennt.

Frauen konnten ihren Familiennamen dementsprechend bisher nicht weitergeben. Einzig ein Doppelname konnte beantragt werden, wobei der Name der Mutter immer der Hintere sein musste. Dies verstößt gemäß dem jüngsten Urteil gegen das italienische Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention, der entsprechende Artikel wurde deswegen nun ersatzlos gestrichen.

Überfälliges Urteil

Der Spruch wird allgemein als überfällig und sogar historisch gesehen, schiebt er doch einem klaren Fall von Diskriminierung einen Riegel vor. "Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes und im Interesse des Kindes müssen beide Elternteile die Möglichkeit der Auswahl eines Familiennamens haben, der ein grundlegendes Element der persönlichen Identität ist", ist dem Urteil zu entnehmen, wie die FAZ berichtet.

Künftig können sowohl verheiratete als auch unverheiratete Eltern den Nachnamen ihres Kindes selbstbestimmt wählen. Bei Uneinigkeit bekommt das Kind beide Namen, ein Gericht entscheidet dann über die Reihenfolge. 

Besonders ein Prozess um den betroffenen Paragrafen sorgte im Vorfeld des Urteils für Aufsehen: Ein unverheiratetes Südtiroler Paar wollte seinem Kind den kurzen und zum Vornamen passenden Namen der Mutter geben – anstatt des vielsilbigen italienischen Namens des Vaters. Aufgrund des Artikels 262 war das nicht möglich.