Das 2015 in Deutschland eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe ist vom deutschen Verfassungsgericht gekippt worden. "Es gebe ein "Recht auf selbstbestimmtes Sterben", sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, am Mittwoch bei der Verkündung des Urteils in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen.

Die Richter erklärten das Verbot laut Strafrechtsparagraf 217 nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten daher für nichtig. Das könnte in Deutschland - ähnlich wie in der Schweiz - die Tür für Sterbehilfevereine öffnen, die Suizidwilligen tödliche Mittel zur Verfügung stellen.

Der gekippte Strafrechtsparagraf verletzte dem Urteil zufolge auch Grundrechte von Vereinigungen, die Suizidhilfe leisten möchten. Die Umsetzung einer Entscheidung zur Selbsttötung sei davon abhängig, "dass Dritte bereit sind, Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln".

Spielraum für Gesetzgeber

Die acht Verfassungsrichterinnen und -richter geben dem Gesetzgeber aber Spielraum. Diesem sei nicht untersagt, Suizidhilfe zu regulieren. Der Staat habe auch dafür Sorge zu tragen, dass die Autonomie des Einzelnen geschützt und nicht durch Dritte gefährdet wird. Der Gesetzgeber dürfe deshalb Entwicklungen entgegensteuern, die den sozialen Druck fördern, sich etwa unter Nützlichkeitserwägungen das Leben zu nehmen.

Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass sich die assistierte Selbsttötung zu einer normalen Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne, sei nachvollziehbar. Hierzu dürfe der Gesetzgeber Aufklärungs- und Wartepflichten festlegen. Er könne auch die Suizidhilfe unter Erlaubnisvorbehalt stellen, um die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten zu sichern.

Paragraf 217 stellte die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Nur Angehörige und "Nahestehende", die beim Suizid unterstützen, bleiben in Deutschland straffrei, da in Deutschland - anders als in Österreich - die Beihilfe zum Selbstmord nicht unter Strafe steht.

Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen.

Professionelle Sterbehelfer hatten ihre Aktivitäten in Deutschland seither weitgehend eingestellt, aber vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe gegen das Verbot geklagt - genauso wie mehrere schwerkranke Menschen, die deren Dienste in Anspruch nehmen möchten..

Sterbehilfe-Vereine lassen sich ihre Dienste meist bezahlen. "Geschäftsmäßig" im juristischen Sinne bedeutet aber nicht gewerblich, sondern so viel wie "auf Wiederholung angelegt".

Die deutsche Ärztekammer hatte im Vorfeld des Urteils das bestehende Verbot verteidigt. Es schütze vor "einer Normalisierung des Suizids", sagte der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, den Zeitungen der Funke Mediengruppe (Mittwoch). Auch wirke es "Erwartungen auf einen regelhaften Anspruch auf ärztliche Unterstützung bei der Selbsttötung" entgegen. Ein solcher Anspruch stünde "im eklatanten Widerspruch zur medizinisch-ethischen Grundhaltung der Ärzteschaft", hob Reinhardt hervor. Der Bundesärztekammer-Präsident betonte auch, dass es "einen breiten parlamentarischen und gesellschaftlichen Konsens" darüber gebe, die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung zu unterbinden.

Aktive Sterbehilfe bleibt verboten

Aktive Sterbehilfe - also die Tötung auf Verlangen, zum Beispiel durch eine Spritze - bleibt in Deutschland weiterhin verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es aber selbst ein.

Die österreichische Gesellschaft für ein Humanes Lebensende (ÖGHL) begrüßte das Urteil in einer Aussendung. Nun hoffe man auf eine Erlaubnis der Sterbehilfe durch die Höchstrichter auch in Österreich. Die ÖGHL hatte einen Antrag dazu eingebracht.

Das Institut für Medizinische Anthropologie und Bioethik (IMABE) der Österreichischen Bischofskonferenz warnte hingegen im Vorfeld des deutschen Urteils vor einer Legalisierung der Sterbehilfe. "Ein Suizidgefährdeter will gar nicht dem Leben, sondern vielmehr dem Leiden entrinnen", gab Geschäftsführerin Susanne Kummer in einem Kommentar für die "Wiener Zeitung" (Mittwoch) zu bedenken. "Wer die Zulassung von Tötung unter bestimmten Bedingungen einführt, öffnet damit das Tor für weitere, nicht mehr kontrollierbare Entwicklungen", etwa die Tötung von Patienten auch ohne ihr Verlangen, wie es mittlerweile etwa in den Niederlanden geschieht, warnte sie.