Der Privatbesitz halbautomatischer Feuerwaffen bleibt in der Europäischen Union weiter verboten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg wies am Dienstag eine Klage Tschechiens hiergegen ab. Es sei nicht nur zulässig, sondern "unabdingbar", dass bei der Harmonisierung des Handels mit gefährlichen Waffen auch "Erwägungen der öffentlichen Sicherheit" berücksichtigt werden. (Az: C-482/17)

Bei der Schaffung des Schengen-Raums ohne Grenzkontrollen waren auch für Feuerwaffen einheitliche Regeln geschaffen worden, um so den freien Handel zu ermöglichen. Nach den Anschlägen von Paris und Kopenhagen im Jahr 2015 wurden diese Reglungen 2017 verschärft. Unter anderem wurde der Privatbesitz halbautomatischer Feuerwaffen verboten, bei denen es sich in der Regel um umgebaute vollautomatische Waffen handelt.

Klage aus Tschechien

Dagegen klagte Tschechien mit der Begründung, das Verbot sei unverhältnismäßig. Mit dem Ziel einer Harmonisierung des Binnenmarkts stütze es sich zudem auf eine hier unzutreffende rechtliche Grundlage.

Dem widersprach der EuGH nun deutlich. Die einheitlichen Regeln für die Schengen-Staaten seien Voraussetzung für einen freien Handel mit Feuerwaffen. Es müsse auch möglich sein, diese Regeln an neue Gegebenheiten anzupassen, um allgemeine Interessen zu schützen.

"Zu diesen allgemeinen Interessen gehören die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und schwerer Kriminalität sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit", erklärten die Luxemburger Richter.

Eine Ausnahme für die Schweiz sei nicht diskriminierend. Diese knüpfe den Waffenbesitz an die allgemeine Wehrpflicht und beruhe auf einer langen Tradition. Daher habe die Schweiz auch die notwendige Erfahrung, um die Sicherheit dieser Waffen zu gewährleisten.