Der 58-jährige Österreicher, der festgenommene Mieter eines Bauernhofs im niederländischen Ruinerwold, soll am Donnerstag dem Haftrichter vorgeführt werden. Die niederländische Staatsanwaltschaft wirft ihm Freiheitsberaubung und Benachteiligung der Gesundheit anderer vor. Das Landeskriminalamt (LKA) Oberösterreich ermittelt auf Ersuchen des Außenministeriums weitere Informationen zum Verdächtigen.

Was mögliche religiöse Hintergründe zu dem Fall betrifft, so gebe es vorerst keine Hinweise auf die Mitgliedschaft in einer Sekte während der Zeit, die der Verdächtige in Oberösterreich verbracht hat, die Ermittlungen des LKA sind aber noch nicht abgeschlossen. Der Mann wurde in Waldhausen im Bezirk Perg geboren und hat ein kleines Bauernhaus - ein sogenanntes Sacherl - in Pabneukirchen geerbt. Dieses soll er 1983 verkauft haben, dann dürfte er nach Wien übersiedelt sein.

Bisher hieß es, dass der 58-Jährige ein gebürtiger Wiener sei. Wie die Recherchen der APA ergaben, ist der Mann dann wieder nach Oberösterreich zurückgezogen und lebte bis 2010 rund zehn Jahre wieder in einer Marktgemeinde im Bezirk Perg, ehe er dann in die Niederlande ausgewandert ist.

U-Haft in den Niederlanden

Nach niederländischem Strafrecht darf ein Beschuldigter nach seiner Festnahme und dem ersten Verhör zunächst maximal drei Tage in Gewahrsam bleiben. Wenn eine Fortsetzung des Freiheitsentzuges nach Ansicht des Staatsanwalts notwendig ist, wird die betreffende Person spätestens drei Tage und 18 Stunden nach der Festnahme einem Haftrichter vorgeführt.

Wenn der Haftrichter die festgenommene Person nicht freilässt, werden Verdächtige nach der Vorführung entweder in die Polizeidienststelle zurückgebracht, wo sie noch maximal drei weitere Tage festgehalten werden können, oder man wird in ein Untersuchungsgefängnis überstellt (Huis van Bewaring, HvB) gebracht, wo man maximal 14 Tage in Untersuchungshaft genommen werden kann, informiert die niederländische Anwaltskanzlei Kuyp Baar Advocaten auf ihrer Webseite.

Während der Untersuchungshaft kann der Staatsanwalt die Gefangenhaltung fordern. Diesbezüglich wird von drei Haftrichtern geurteilt. Die Gefangenhaltung dauert maximal 90 Tage. Innerhalb von (sechs und 14 und 90) 110 Tagen soll dann die erste öffentliche Verhandlung abgehalten werden. Auch nach dieser Frist kann die Untersuchungshaft andauern.