Keine Frage, wenn einem vom Arbeitgeber ein Dienstwagen angeboten wird, hört sich das auf den ersten Blick immer nach einer ungeheuren Kostenersparnis an. Und natürlich muss man sich um den Kauf, die laufenden Kosten, Reparaturen und den Unterhalt des Autos keine Sorgen mehr machen.

Und dennoch: Genaues Nachrechnen lohnt sich in jedem Fall, denn nur weil man für den Wagen keinen Cent bezahlt, ist die Benutzung bei Weitem nicht gratis. Und leicht kann es sein, dass der Einzige, der bei diesem Deal gut aussteigt, der eigene Chef ist. Was gibt es also alles zu beachten?

Kosten der Privatnutzung ab 2021

Entscheidend ist, ob man den Firmenwagen nur für den Beruf oder auch privat nutzt. Letzteres gilt nämlich als Sachbezug, für den der Fiskus natürlich eine entsprechende monatliche Gebühr einfordert. Diese liegt bei bis zu zwei Prozent der Anschaffungskosten, also dem tatsächlichen Preis des Autos inklusive aller Sonderausstattungen, der Normverbrauchsabgabe (NoVA) sowie der Umsatzsteuer. Nicht dazugerechnet werden sogenannte eigenständige Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel eine nachträglich eingebaute Freisprecheinrichtung oder ein nachgerüstetes Navigationssystem.

Die Höhe dieses an den Finanzminister zu entrichtenden Betrags richtet sich nach dem CO2-Ausstoß – und hier ändert sich heuer aufgrund der Ökologisierung des Steuermodells für Pkw die kommenden fünf Jahre so einiges. Die Umstellung des Messzyklus vom NEFZ- auf das deutlich realistischere WLTP-Format brachte bereits letztes Jahr eine Verschiebung des maximalen CO2-Wertes mit sich: Aus den 141 Gramm von 2020 werden künftig 138 Gramm. Wessen Auto mehr ausstößt, bezahlt besagte 2 Prozent. Wer darunter liegt, kommt mit 1,5 Prozent davon.

Die Umstellung erfolgt ab 1. Juni 2021. Der Grund dafür: Viele, die ihr neues Auto 2020 bestellt haben, bekommen dieses erst nächstes Jahr ausgeliefert. Und da wäre es ja unfair, wenn sie dann schon in die neue Regelung fallen würden.

Weitere Ökologisierung bis 2025

Nichtsdestotrotz sind die 138 Gramm nur ein Übergangswert, der bis 2025 Jahr für Jahr um 3 Gramm herabgesetzt wird. 2022 gelten also nur mehr 135, bis 2025 lediglich 126 Gramm übrig bleiben. Ob und für wie lange diese Deckelung dann bestehen bleibt, ist derzeit noch offen.

Das heißt also: Wer sich für ein Auto entscheidet, das – sagen wir – 30.000 Euro kostet und 136 Gramm ausstößt, muss mit einer monatlichen Belastung von 450 Euro rechnen, die man zu entrichten hat, ganz egal, ob man das Auto benützt oder nicht. Würde der Wagen theoretisch jedoch 90.000 Euro kosten, müsste man nicht automatisch 1350 Euro abdrücken, denn diese Sachbezugsregelung hat Obergrenzen. So werden bei 2 Prozent der Anschaffungskosten maximal 960 Euro verrechnet, bei Modellen, die unter die 1,5-Prozent-Grenze fallen, maximal 720 Euro.

Wie teuer darf ein Firmenwagen sein?

Dem zugrunde liegt die sogenannte Angemessenheitsgrenze. Diese definiert den maximalen Kaufpreis eines Firmenwagens, der steuerlich geltend zu machen ist. Was damit gemeint ist? Folgendes: Um Schindluder mit sündteuren Sportwagen, die steuergünstig als Firmenwagen laufen, zu unterbinden, hat der Gesetzgeber diese Grenze eingeführt. Der Wert des Fahrzeugs muss dem Zweck also angemessen sein. Und der Betrag, für den man ein vernünftiges Auto bekommt, wurde bei 40.000 Euro angesetzt.

Auf den Schmäh, sich dann halt einen jungen Gebrauchtwagen zu holen, der natürlich deutlich geringere Anschaffungskosten hat, ist der Fiskus auch schon gekommen. Und deswegen gilt die Regel: Ist der Wagen noch keine fünf Jahre alt, wird der Neupreis für die Angemessenheitsprüfung herangezogen. Ist er älter als fünf Jahre, werden nur mehr zwei Drittel des tatsächlichen Kaufpreises steuerlich anerkannt.

Geringerer Anteil bei geringer Laufleistung

Ausnahmen bestätigen jedoch die Regelung. So gibt es zum Beispiel die Möglichkeit des verminderten Sachbezugs. Möglichkeit eins: Wer nachweisen kann, den Firmenwagen im Jahresschnitt nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat privat zu nutzen (und dazu zählen auch die Fahrten von und zur Arbeitsstätte), kann den Sachbezug je nach Laufleistung auf 0,75 bis 1 Prozent senken. Da hier natürlich Missbrauch betrieben werden kann, verlangt das Finanzamt zum Beispiel ein streng geführtes Fahrtenbuch, um die geringe Kilometeranzahl nachweisen zu können. Auch hier gibt es wieder Deckelungen der Beträge: Bei mehr als 141 Gramm CO2 kommen maximal 480 Euro zustande, bei höchstens 141 Gramm 360 Euro.

Oder aber man beteiligt sich einfach an den Kosten des Fahrzeugs. Und auch da gibt es unterschiedliche Varianten: Beliebt ist der einmalige Kostenbeitrag. Das heißt: Man beteiligt sich an den Anschaffungskosten, womit nur mehr vom Restbetrag (Fahrzeugpreis abzüglich der Kostenbeteiligung) der jährliche Sachbezug ermittelt wird. Oder aber man erwägt monatliche Kostenbeiträge, und um genau diesen Wert reduziert sich dann der monatliche Sachbezug. Über die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahmen lässt sich natürlich vortrefflich streiten, wenn unterm Strich die Belastungen gleich hoch bleiben.

Besser, weil quasi kostenfrei hat es nur der, der sich für ein Elektroauto als Firmenwagen entscheidet. Dann entgeht man dem Sachbezug zum Beispiel völlig, weil der lokale CO2-Ausstoß dieser Fahrzeuge bei null liegt. Interessant hierbei: Diese Regelung läuft nicht aus, wie es noch letztes Jahr hieß. Unverändert bleibt die bereits bekannte Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro.

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