Die Silvesterknallerei haben wir zwar hinter uns, Anlässe, um zu feiern, gibt es bekanntlich aber auch unter dem Jahr noch genug. Was tun, wenn der Nachbar dabei über die Stränge schlägt?

Ein Rücksichtnahmegebot ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und gilt dann, wenn es darum geht, in welchem Ausmaß der Nachbar lärmen darf. Denn stundenlanges Musizieren, ein lautes Fernsehgerät oder lautstarke Gespräche in der Nacht auf dem Balkon können zur nervlichen Zerreißprobe werden.

Als Nachbar muss man nicht alles hinnehmen. Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird in der Folge nach der Ortsüblichkeit beurteilt. Aber aufpassen, hier handelt es sich um einen objektiven Maßstab, es kommt nicht auf die besondere Empfindlichkeit des/der Einzelnen an.

Wird das für die örtlichen Verhältnisse gewöhnliche Maß überschritten, steht dem betroffenen Nachbarn jedenfalls ein Unterlassungsanspruch zu, der bei Gericht durchgesetzt werden kann. Damit es aber gar nicht so weit kommt, sollte am besten vorab ein persönliches Gespräch mit dem lärmenden Nachbarn gesucht werden. Bleibt dieser Versuch ohne Erfolg, kann zumindest immer noch die Polizei gerufen werden, um Abhilfe zu schaffen.