Das Ende des Kalenderjahres bringt auch so manche wohnrechtliche Pflicht mit sich. So sind Verwalter eines Wohnungseigentumshauses zur Erstellung einer Vorausschau über die im kommenden Jahr voraussichtlich anfallenden Kosten verpflichtet. Dies erfolgt üblicherweise bis spätestens zum 31.12. da die Abrechnungsperiode meist dem Kalenderjahr entspricht. Die Vorausschau ist durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer sichtbaren Stelle des Hauses zur Kenntnis zu bringen. Außerdem ist diese allen Wohnungseigentümer zu übersenden.

Eine Vorausschau enthält neben den in absehbarer Zeit notwendigen und über die laufende Instandsetzung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten auch die bereits beschlossenen Verbesserungsarbeiten. Weiters sind die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage, die sonst vorhersehbaren Aufwendungen und die Vorauszahlungen anzuführen. Einerseits dient eine Vorausschau der Information der Wohnungseigentümer, andererseits bindet diese den erstellenden Verwalter solang keine gegenteilige Weisung erfolgt.

Inhaltlich muss ein durchschnittlicher Wohnungseigentümer in der Lage sein, sich einen Überblick über die im kommenden Jahr voraussichtlich anfallenden Kosten zu verschaffen. Unterlässt ein Verwalter die Erstellung einer Vorausschau, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Jeder Wohnungseigentümer hat in Folge die Möglichkeit ein Verfahren auf Legung der Vorausschau im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren einzuleiten.