Silvester steht vor der Tür - die letzte und wahrscheinlich lauteste Nacht des Jahres. Doch was tun, wenn der Nachbar ausgelassen feiert und dabei über die Stränge schlägt? Bei Mietwohnungen endet die Freiheit jeder Mietpartei dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird. Ein Rücksichtnahmegebot ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und gilt dann, wenn es darum geht, in welchem Ausmaß der Nachbar lärmen darf. Denn stundenlanges musizieren, ein lauter Fernseher oder lautstarke Gespräche in der Nacht am Balkon können zur nervlichen Zerreißprobe werden.

Als Nachbar muss man nicht alles hinnehmen. Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird in Folge nach der Ortsüblichkeit beurteilt. Aber aufpassen: Hier handelt es sich um einen objektiven Maßstab, es kommt nicht auf die besondere Empfindlichkeit des Einzelnen an. Wird das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten, steht dem betroffenen Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zu, der bei Gericht durchgesetzt werden kann.

Damit es aber gar nicht so weit kommt, sollte am besten vorab ein persönliches Gespräch mit dem lärmenden Nachbar gesucht werden. Bleibt dieser Versuch ohne Erfolg kann zumindest immer noch die Polizei gerufen werden, um Abhilfe zu verschaffen.