Unwesentliche Veränderungen, wie zum Beispiel das Anbringen eines Wandregals, neue Türanstriche oder Fliesen bedürfen keiner Genehmigung durch den Vermieter. Größere Umbauten und wesentliche Veränderungen in der Wohnung müssen aber dem Vermieter in jedem Fall schriftlich angezeigt werden.

Es wird empfohlen diesem Schreiben exakte Pläne und Kostenvoranschläge beizulegen. Sollte der Vermieter dann binnen zwei Monaten nicht darauf reagieren, so gilt die Zustimmung laut Mietrechtsgesetz als erteilt. Die wesentlichen Änderungen müssen dem Stand der Technik entsprechen, verkehrsüblich sein, einwandfrei ausgeführt werden und die Kosten hat die Mietpartei zu tragen.

In einer dazu ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hielt dieser fest: Der Einbau eines 720 Kilogramm schweren Kachelofens bei Bestehen einer zentralen Wärmeversorgungsanlage ist als verkehrsunüblich anzusehen und stellt in der Konsequenz eine wesentliche Änderung des Mietgegenstandes dar.