So manche Betriebskostenabrechnung weißt eine hohe Nachzahlung aus, weil sie die Position „Abfertigung Hausbesorger“ aufweist. Dazu muss man wissen, dass es laut dem Mietrechtsgesetz zulässig ist, angemessene Aufwendungen für die Hausbetreuung in der Betriebskostenabrechnung zu verrechnen. Dazu zählen weiters alle Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung welche für einen Hausbesorger bezahlt werden müssen und eben auch die Abfertigung.

Dies kann dazu führen, dass Mietparteien, welche gerade erst eine Wohnung neu bezogen haben, die kompletten Abfertigungskosten anteilig im Wege der Betriebskosten zu bezahlen haben. Seit dem Jahr 2000 ist es möglich, dafür eine Abfertigungsrücklage zu bilden. Verpflichtend ist das jedoch nicht. Aus den oben geschilderten Gründen ist es folglich zulässig, die Abfertigung des Hausbesorgers über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiterzugeben.