Der Katalog der Hausbetriebskostenausgaben ist gesetzlich im Mietrechtsgesetz fixiert. Alles, was nicht in diesem Katalog enthalten ist, darf nicht an die Mietparteien weiterverechnet werden. Die vom Vermieter zu leistenden Versicherungsprämien für die Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung sind in diesem Katalog enthalten und dürfen folglich auf die Mietparteien überwälzt werden.


Es muss sich dabei um „angemessene“ Versicherungskosten handeln, wobei das Gesetz nicht umschreibt, was darunter zu verstehen ist. Die Rechtsprechung hält fest, dass ein Haus dann angemessen versichert ist, wenn die Versicherungssumme so bemessen ist, dass sie den tatsächlichen Wertverhältnissen, also dem üblichen Neubauwert, entspricht. Weitere Versicherungssparten wie zum Beispiel Glasbruch oder Sturmschaden dürfen nur unter speziellen Bedingungen auf die Mietparteien übertragen werden.

Nämlich dann, wenn die Mehrheit der Hauptmieter dieser Überwälzung zugestimmt hat. Bei Wohnungen, die dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unterliegen, zählt vorrangig die freie Vertragsvereinbarung. Gibt es eine solche nicht, gilt grundsätzlich § 1099 ABGB. Dann sind sämtliche Lasten vom Vermieter zu tragen.