Bei Mietverhältnissen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, gibt es einen taxativen (d. h. abschließenden) Betriebskostenkatalog, der regelt, welche Kosten an die Mieter überwälzt werden dürfen. Ist der Betriebskostenbegriff des Mietrechtsgesetzes nicht anwendbar, muss man darauf achten, was dazu im Mietvertrag vereinbart wurde.

In diesen Fällen ist es möglich, dass nicht nur die „klassischen Betriebskosten“, sondern auch weitere Positionen an den Mieter weitergegeben werden. Vor allem Wohnungseigentümer überwälzen oft die Reparaturrücklage der Eigentümergemeinschaft für die Erhaltung und Verbesserung des Hauses an die Mieter.

Solche Vereinbarungen sollten immer kritisch hinterfragt werden: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes dürfen die wohnungseigentumsrechtlichen Rücklagenbeträge aufgrund bestehender Mietzinsobergrenzen und des Betriebskostenkatalogs nicht auf die Mietpartei überwälzt werden. Das ist nur zulässig, wenn erstens das Mietrechtsgesetz nicht zur Anwendung kommt und zweitens die Erhaltungskosten schriftlich, klar und transparent in den Mietvertrag aufgenommen wurden. Man muss allerdings bedenken, dass solche Vereinbarungen zu erheblichen Verteuerungen während des laufenden Mietverhältnisses führen können.