Muss ich dem Vermieter einen Schlüssel zu meiner Wohnung aushändigen? Oder: Wann und wie oft darf der Vermieter meine Wohnung betreten? Das sind zwei Fragen, die in der Praxis häufig gestellt werden. Grundsätzlich gilt: Die Mietpartei hat das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen und nach vorheriger Ankündigung zu gestatten - so eine Bestimmung des Mietrechtsgesetzes über die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht. Die Besichtigung von Mietinteressenten bei dem bevorstehenden Ende des Mietverhältnisses zählt zu diesen wichtigen Gründen.

Der Vermieter darf diese Termine aber nicht willkürlich und schikanös festsetzen. Liegt ein berechtigter Grund des Vermieters zur Betretung vor, kann dies von der Mietpartei in Folge nicht grundsätzlich abgelehnt werden. Sollte ein vorgeschlagener Termin aus beruflichen oder persönlichen Gründen einmal nicht möglich sein, so sollten auf jeden Fall ein bis zwei Ersatztermine vorgeschlagen werden. Auch ein Sammeltermin zur Wohnungsbesichtigung ist möglich.

Daneben kann der Vermieter auch von Zeit zu Zeit verlangen, den Erhaltungszustand der Wohnung zu kontrollieren. Dabei ist jedoch von einem Zeitraum von jeweils ein, zwei Jahren auszugehen, aber sicherlich nicht wöchentlich oder einmal monatlich. In diesem Falle bedarf es ebenfalls einer entspre- chenden Voranmeldung durch den Vermieter und einer gemeinsamen Terminvereinbarung. Bei einer längeren Abwesenheit durch die Mietpartei sollte der Zutritt zur Wohnung im Anlassfall zumindest durch eine Vertrauensperson der Mietpartei gewährleistet werden.