Das Mietrechtsgesetz enthält zwingende Bestimmungen über die Vorschreibung und Abrechnung von Betriebskosten sowie eine abschließende Aufzählung der Kosten, welche als Betriebskosten auf die Mietparteien überwälzbar sind. Neben klassischen Positionen wie Wasser, Kanal und Unratabfuhr werden auch die Kosten für den Betrieb von Gemeinschaftsanlagen angeführt. Als Gemeinschaftsanlagen gelten zum Beispiel ein Personenaufzug, eine Waschküche, aber auch eine Grünanlage. Was passiert, wenn eine Grünanlage zwar faktisch von der Mietpartei genutzt werden könnte, dies in der Praxis aber nicht passiert? Müssen die Kosten trotzdem übernommen werden?

Wenn alle Mieter des Hauses berechtigt sind, diese Grünanlage zu nutzen, sind die Betriebskosten dieser Anlage auf alle Mietparteien aufzuteilen und abzurechnen. Daher gilt, auch wenn eine gemeinsame Grünanlage nicht betreten wird, so können die Kosten der Pflege trotzdem auf die Mietparteien überwälzt werden. Der Nutzen der Grünfläche besteht ja auch in einer gefälligen Umgebung oder besseren Luft, meinte der Oberste Gerichtshof. Sind nicht alle Mietparteien zur Benützung der Anlage berechtigt, bestehen also Sondernutzungsrechte, so sind deren Kosten nur auf die Berechtigten aufzuteilen.