Befristete Mietverhältnisse können im Anwendungsbereich des Mietrechts-
gesetzes grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres mit einer dreimonatigen Frist aufgelöst werden. Bei unbefristeten Mietverhältnissen muss die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden.

Wem das zu lange dauert, kann dem Vermieter einen Nachmieter vorschlagen, dabei ist aber Folgendes zu beachten: Der Vermieter kann nicht ohne Weiteres verpflichtet werden, den vorgeschlagenen Nachmieter in den bestehenden Vertrag einsteigen zu lassen oder mit diesem einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Dies wäre zwingend nur dann möglich, wenn es vertraglich vereinbart wurde.

Auch die öfters auftretende Meinung, dass ein Mieter dem Vermieter drei Nachmieter nachzuweisen hat, und dieser einen davon akzeptieren muss, ist nicht richtig.

Hinsichtlich des Kündigungsschreibens gilt es, Folgendes zu beachten: die Aufkündigung vonseiten des Mieters muss nicht mehr gerichtlich erfolgen, es genügt Schriftlichkeit (eingeschrieben). Das Kündigungsschreiben muss vor Beginn der dreimonatigen Frist bei befristeten Verträgen bzw. der vertraglich vereinbarten Frist bei unbefristeten Verträgen beim Vermieter eingelangt sein.