Steiermark

In der Steiermark sind zwei Pkw-Abstellplätze pro Bauplatz bewilligungsfrei, einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten. "Ebenso bewilligungsfrei sind Schutzdächer wie Flugdächer oder Carports mit einer Fläche von insgesamt höchstens 40 Quadratmetern", sagt Denise Kienberger, Referatsleiterin für Bau- und Raumordnungsange- legenheiten im Magistrat Graz. "Trotzdem muss man der Baubehörde eine formlose Mitteilung über die geplante Errichtung zukommen lassen." Da Schutz- bzw. Flugdächer keine Gebäudeeigenschaften aufweisen, unterliegen sie nicht den Abstandsbestimmungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz. Vorsicht also, wenn man ein bestehendes Carport zu einer Garage aufrüstet.

Ab fünf geschlossenen Seiten hat eine Abstellfläche Gebäudefunktion. Garagen müssen ab einer bestimmten Größe normierte Abstände zu Hauptgebäuden und Grundstücksgrenzen einhalten. "Da jeder Bauplatz immer eigens zu beurteilen ist, ist es jedenfalls ratsam, die jeweils zuständige Baubehörde zu kontaktieren, bevor man mit der Errichtung beginnt", empfiehlt Kienberger mit dem Verweis auf spezielle Vorschriften betreffend Hochwassergefährdung, Bauverbotsbereiche oder dem Schutz des Ortsbildes. Garagen für bis zu zwölf Pkw sind jedenfalls anzeigepflichtig sowie abstands- und dichterelevant. Für mehr als zwölf Pkw sind Garagen bewilligungspflichtig.

Kärnten

Garagen bis zu 16 m² Grundfläche und einer Höhe von maximal 3,5 Metern bedürfen keiner Baubewilligung jedoch einer Mitteilung an die Behörde. Die Errichtung von Stellplatzüberdachungen wie Carports pro Wohngebäude bis zu 25 m² Grundfläche und einer Höhe von 3,5 Metern ist mitteilungspflichtig. Die Mitteilung muss den Ausführungsort einschließlich der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens (Skizze) enthalten. Werden diese Maße überschritten, besteht Baubewilligungspflicht.

In Klagenfurt gilt die Regelung, dass Nebengebäude (das sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Maximalhöhe von 3 Metern) grundsätzlich bis an die Grundgrenze errichtet werden dürfen. Gebäude mit einer Höhe von über 3 Metern müssen einen Mindestabstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze haben. Werden im 3-Meter-Bereich zur Grundstücksgrenze ein oder mehrere Nebengebäude (z. B. Garage und Gerätehütte) errichtet und überschreitet die dabei gebildete Gebäudefront im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mit dem betroffenen Anrainergrundstück die Länge von 10 Metern, muss bei der Baubehörde die Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks nachgewiesen werden.

In den Gemeinden: Die rechtlichen Bestimmungen betreffend erforderliche Abstände von den Grundstücksgrenzen, sowie die erlaubten Höhen finden sich in den Bebauungsplänen jeder Gemeinde.