Diese Woche sind bei der AUA wegen einer letztlich abgesagten Betriebsversammlung 140 Flüge ausgefallen, rund 10.000 Passagiere waren davon betroffen. Sie haben Anspruch auf Schadensersatz, auch wenn sie eine alternative Beförderung erhielten, meint das Fluggastrechteportal AirHelp. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) spricht hingegen von einer "Grauzone".

"Außergewöhnliche Umstände" wie unangekündigte Streiks, Unwetter oder medizinische Notfälle entbinden Fluglinien von der Pflicht, eine Entschädigung für Flugausfälle und Verspätungen zu zahlen. Eine Betriebsversammlung sei aber kein Streik - noch dazu sei sie abgesagt worden, so Christian Nielsen, Chef der Rechtsabteilung von AirHelp. Nicht so klar ist das für die apf. Eine Sprecherin nennt Entschädigungen nach einer Betriebsversammlung eine "Grauzone". Es gebe noch keine europäische Rechtsprechung dazu, ob eine Betriebsversammlung ein außergewöhnlicher Umstand ist.

Die AUA wiederum verspricht nur - abgesehen vom Ersatzflug oder der Ticketrefundierung - die Kosten für Nächtigungen und Verpflegung zu übernehmen. Weitere mit Rechnung belegte Kosten, aber auch eine allfällige pauschale Entschädigung, "prüfen wir im Einzelfall", sagt AUA-Sprecher Peter Thier. Wie eine Betriebsversammlung zu behandeln ist, sei in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht geregelt, sagt auch er.

AirHelp begründet ihre Position mit Gerichtsurteilen in Österreich, wonach sogar ein Streik nicht immer ein außergewöhnlicher Vorfall sei - und ist sich ihrer Sache so sicher, dass sie Anträge annimmt. Das - übliche - Modell ist, dass Passagiere dadurch keine Kosten haben, Airhelp behält aber im Fall eines Erfolges 25 Prozent der Entschädigung ein, falls der Fall vor Gericht geht, ist es sogar die Hälfte.

Passagiere können sich auch an die apf wenden, wenn eine Fluglinie - also im konkreten Fall die AUA - auf ihre Beschwerde nicht zufriedenstellend reagiert. Die apf bemüht sich kostenlos und provisionsfrei um Lösungen. Grundsätzlich werden bei der apf eingereichte Fälle immer entsprechend geprüft. "Im Falle einer Verfahrenseröffnung wird die Fluglinie zur Zahlung der Ausgleichszahlung aufgefordert und es bleibt abzuwarten, ob sich die Airline ausreichend entlasten kann (einen außergewöhnlichen Umstand nachweisen kann)", so die apf.

Grundsätzlich ist laut EU-Recht für Flüge, die weniger als zwei Wochen im Voraus abgesagt bzw. umgebucht werden und die dazu führen, dass der Passagier mehr als zwei Stunden verspätet ankommt, eine pauschale Entschädigung fällig - zusätzlich zur Umbuchung bzw. Erstattung des Flugpreises. Laut EU-Recht gibt es für einen Kurzstreckenflug (bis zu 1.500 km) pauschal 250 Euro Entschädigung, bis zu 3.500 km sind es 400 Euro, für längere Flüge mit Ziel außerhalb der EU sind es 600 Euro.