Einer von fünf Sternen - ohne schriftliche Begründung. Diese Online-Bewertung könnte einem jungen Oberösterreicher nun zum Verhängnis werden. Wie der ORF berichtet, fordert der via Google bewertete Sportshop nun 1200 Euro und die Löschung des Kommentars.

Die Vorgeschichte: Der 24-Jährige war auf der Suche nach einem neuen Fitnessgerät. Das Verkaufsgespräch war eher dürftig, weil er nicht wirklich auf unsere Bedürfnisse eingegangen ist. "Ich hatte den Eindruck, er wollte nur die teuren Sachen verkaufen", schildert der junge Mann später das enttäuschende Erlebnis im Shop. Weil auch ein zweiter Besuch, einige Monate später, ähnlich ablief, entschied sich der Oberösterreicher zu dem schlechten Google-Rating.

"In keiner Weise nachvollziehbar"

Das rief den Geschäftsführer des Shops auf den Plan. Zunächst versuchte er den Kunden via Facebook-Nachricht - "freundlich formuliert", wie der ORF schreibt - noch zum Löschen des Postings zu bewegen. Weil dies nichts brachte, folgte das Anwaltsschreiben. 

Darin wird der 24-Jährige aufgefordert, 1200 Euro zu zahlen. Zudem solle der Konsument eine mitgeschickte Erklärung unterschreiben, in der er verspricht, seine schlechte Bewertung zu löschen und keine neue mehr abzugeben. Von einem "Unterlassungsanspruch" sprechen Juristen diesbezüglich.

Das sorgt wiederum bei anderen Juristen für Stirnrunzeln. "Es ist für mich in keiner Weise nachvollziehbar, auf was sich hier der Unterlassungsanspruch des Unternehmens gründet. Nur weil jemand eine Leistung nur mit einem Stern bewertet, ohne, dass hier irgendwelche falschen Tatsachen behauptet werden", erklärt etwa Sebastian Schumacher, Jurist bei Help.orf.at.

Behauptungen müssen "objektiv unwahr" sein

Und weiter: "Da sehe ich überhaupt keine Möglichkeit für einen Unterlassungsanspruch. Das ist rechtsgrundlos. Hier wurde vom Unternehmer übers Ziel hinausgeschossen. Ich kann mir schon vorstellen, dass der sich über die Bewertung ärgert, aber im Grunde genommen ist dem Kunden nichts vorzuwerfen."

Der Standard verweist dazu wiederum auf ein Gespräch mit der Juristin Maria Windhager. Dort wurde unter anderem gefragt, wie sich Gasthäuser gegen schlechte Bewertungen auf Online-Plattformen wehren können. Ihre Antwort war, dass Betroffene wegen Kreditschädigung Klage erheben könnten. "Voraussetzung ist aber, dass die aufgestellten Behauptungen objektiv unwahr sind."