Das Bilanzieren in der Krise zu entkriminalisieren ist ein Ziel der Wirtschaftstreuhänder. Die Regeln der Rechnungslegung seien vom Insolvenzrecht stärker zu trennen. Der Klagenfurter Wirtschaftsprüfer Anton Schmidl, Partner von SOT Crowe Horwath, leitete jene Arbeitsgruppe, die in ihrem Fachgutachten bestehenden gesetzliche Regeln „strukturiert interpretiert“: Firmen sollen von der bilanzrechtlichen Fortführungsannahme, dem „going-concern“-Prinzip, erst zu einem sehr späten Zeitpunkt abgehen, selbst eine Insolvenz sei noch kein Grund dafür.

Der Unternehmer darf nicht automatisch wegen falscher Bilanzen belangt werden, wenn eine Entscheidung negativ ausgehe. Nach dem Gutachten muss der Bilanzersteller erst zu Liquiditionswerten bilanzieren, wenn „die Planungsannahmen in hohem Maße unwahrscheinlich“ sind. „Und das ist der Konkurs und noch nicht das Sanierungsverfahren.“ Aufrecht bleibt die Pflicht, bei negativem Eigenkapital im Anhang Angaben zur Überschuldung zu machen. Zusätzlich sind die Unsicherheiten zu beschreiben, die gegen die Fortführung sprechen können. „Damit ist der Bilanzleser ausreichend informiert.“

Anton Schmidl
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