Die Bank Austria muss für die Übertragung von rund 3000 Pensionsanwärtern in die allgemeine Sozialversicherung etwa 790 Millionen Euro zahlen und nicht wie von der Bank gefordert nur 240 Millionen Euro. Darauf läuft eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Donnerstag hinaus.

Die Bank hatte sich auf eine langjährige Praxis berufen, wonach für die Übertragung von Pensionsansprüchen in die allgemeine Pensionsversicherung nur 7 Prozent des letzten Gehalts fällig seien. Die Republik Österreich hat aber im März rückwirkend per Jahresende eine Gesetzesnovelle beschlossen, wonach dafür 22,8 Prozent des Letztgehaltes zu zahlen seien. Diese Novelle habe die Übertragung überhaupt erst möglich gemacht, sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Donnerstag bei der Urteilsverkündung. Durch die rückwirkende Einführung sei daher kein Vertrauensschutz gebrochen worden. Frühere Fälle seien nicht vergleichbar oder hätten als Einzelentscheidungen der Verwaltung keinen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz begründen können.

So nahm der Streit seinen Lauf

Ausgangspunkt für den Streit ist die Entscheidung der Bank Austria von Ende 2015, ab 2016 ihre Mitarbeiter von der hauseigenen Sozialversicherung in das ASVG zu übertragen. Als Ausgleich für Pensionsbeiträge hat die Bank Austria vorgesehen, pro Arbeitsjahr 7 Prozent des letzten Gehalts jedes Mitarbeiters an die Pensionsversicherungsanstalt zu zahlen. Dieser Satz wurde für ähnliche Fälle seit 1955 angewendet. Das hätte für die laut Gerichtsunterlagen betroffenen 3.028 Mitarbeiter rund 240 Mio. Euro ausgemacht. Nach einem öffentlichen Aufschrei hat die Republik Österreich aber daraufhin im März 2016 rückwirkend das ASVG novelliert und dabei den Beitragssatz auf 22,8 Prozent mehr als verdreifacht. Dadurch wären 790 Mio. Euro fällig. In diesem Streit geht es also nicht nur um juristische Spitzfindigkeiten, sondern um mehr als eine halbe Mrd. Euro.

Die Bank Austria beruft sich für ihren Schritt auf eine seit 1955 bestehende gesetzliche Grundlage und gelebte Praxis, wonach Dienstgeber für Arbeitnehmer beim Wechsel aus dem ASVG in andere Systeme (Beamte oder Banken) pro Arbeitsjahr 7 Prozent Beitrag nachzahlen musste - aber auch umgekehrt, wenn Beamte oder Bankmitarbeiter in das ASVG wechselten, eben dieser Satz von 7 Prozent zur Anwendung kam. Dies sei eine ohne Ausnahmen durchgehend gelebte Praxis gewesen, argumentierten Vertreter der Bank bei einer öffentlichen Verhandlung am 4. Oktober vor dem VfGH. Das sei zwar im konkreten Fall vorteilhaft für die Bank, in der Vergangenheit sei es aber auch schon von Nachteil gewesen.

Bundesverwaltungsgericht stärkte Bank den Rücken

Unterstützung erhält die Bank Austria vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das u.a. auch damit argumentiert, dass die "Sachlichkeit" einer Verdreifachung des Beitragssatzes "zumindest als fraglich" erscheine. Es stimme zwar, dass der Übergang der Pensionsansprüche ohne Beendigung des Dienstverhältnisses bis zur Novelle 2016 nicht ausdrücklich geregelt war, man hätte aber diese Lücke der Judikatur per Analogie schließen können und hätte keine Novelle gebraucht. Aufgrund des Volumens von 500 Mio. Euro sei es eine erhebliche, systemwidrige, rückwirkende und damit möglicherweise verfassungswidrige Regelung.

Vertreter der Republik Österreich verweisen hingegen darauf, dass das Sozialministerium ab den ersten Gesprächen im Jänner 2016 immer darauf hingewiesen habe, dass diese Übertragung aus ihrer Sicht nicht vom ASVG gedeckt sei. Es habe sich daher kein Vertrauen auf die Zulässigkeit der Vorgehensweise entwickeln können. Der Vorgang sei nicht schützenswert, weil sich dadurch die Bank Austria Vorteile verschafft habe, die zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gingen. Das Gesetz, das die Bank anwenden wolle, verlange die Beendigung des Dienstverhältnisses, um einen Übergang in das ASVG zu ermöglichen - aber das wäre eben bei den Bank Austria-Beschäftigten nicht der Fall. Dazu komme, dass bisher Wechsel in beide Richtungen vorkamen, mögliche Systemfehler sich also ausglichen. Da aber das Bank-Austria-Versicherungssystem beendet wurde, sei ein Wechsel zurück unmöglich, es sei eine "Einbahnstraße" geworden.

Der nachzuzahlende Beitragssatz von sieben Prozent bei einem Wechsel ins ASVG, auf den sich die Bank Austria beruft, wurde übrigens seit 1955 nicht angehoben - obwohl die Pensionsbeiträge des ASVG seither deutlich gestiegen sind.