Seit Anfang 2015 haben einige Banken als Reaktion auf die sinkenden Zinsen eine Zinssatzuntergrenze bei Krediten eingeführt. So sollte gesichert sein, dass der Kreditnehmer immer Zinsen mindestens in Aufschlagshöhe zahlen muss. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dies als gesetzwidrig beurteilt. Betroffene Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer haben damit einen Rückforderungsanspruch, weil sie zu Unrecht zu viel Zinsen bezahlt haben. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) stellt Betroffenen einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem die Bank aufgefordert wird, unzulässig verrechnete Zinsen gutzuschreiben.

Die Zinshöhe bei einem Kredit mit variablem Zinssatz setzt sich in der Regel aus einem – meist verhandelbaren – Aufschlag und einem Indikator zusammen. Der Indikator (z. B. Libor oder Euribor) spiegelt das sich verändernde Zinsniveau wider. Da diese Indikatoren in der jüngeren Vergangenheit unter null Prozent gefallen sind, wollten manche Banken verhindern, dass sie vom Kreditnehmer weniger als den Aufschlag bekommen. So teilten diese Banken ihren Kreditnehmern mit, dass sie einen negativen Indikator trotzdem mit null ansetzen und der Aufschlag in der vereinbarten Höhe voll verrechnet wird.

Als Beispiel: Liegt der 3-Monats-Libor bei -0,75 Prozent – und wurde ein Aufschlag in der Höhe von 1,25 Prozent vereinbart – soll der Kunde nach Ansicht der Bank den gesamten Aufschlag von 1,25 Prozent zahlen.

Negativzinsen weitergeben

Der VKI hat dagegen geklagt. Nach Ansicht der Konsumentenschützer müsste der negative Indikatorwert vom vereinbarten Aufschlag abgezogen werden, sodass sich ein zu zahlender Zinssatz von 0,5% ergibt.

So sieht es auch der Oberste Gerichtshof. Er hat nun in einem Einzelverfahren entschieden, dass es unzulässig ist und dem Konsumentenschutzgesetz widerspricht, wenn der Kreditgeber den Indikator bei einem negativen Referenzwert einseitig mit Null ansetzt und dadurch vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag verlangt.

Der VKI hat dazu auch mehrere Verbandsverfahren gegen Banken anhängig. Diese liegen derzeit beim OGH zur Entscheidung.