Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat damit einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) stattgegeben. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Unabhängig davon hat die Bank das strittige Entgelt von 2,50 Euro doch nicht eingeführt und bereits verrechnete Gebühren zurückbezahlt.

Das OLG hat mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BKS Bank als rechtswidrig beurteilt. Stein des Anstoßes war eine Mitteilung an die Kunden Ende 2014: Die Bank kündigte an, ihren Kreditnehmern fortan vierteljährlich 2,50 Euro zwecks Kreditüberprüfung zu verrechnen. Eine solche Gebühr war im Vertrag ursprünglich nicht vorgesehen.

Unterlassungserklärung wurde gefordert

In der Folge forderten die Konsumentenschützer das Institut auf, diese aus Sicht des VKI einseitige Vertragsänderung zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die BKS Bank wollte aber ausdrücklich keine solche Erklärung abgeben und behauptete, dass die Vorschreibung einer Kreditüberprüfungsgebühr zulässig sei, heißt es in dem Urteil.

Die BKS Bank sah dann dennoch davon ab, die 2,50 Euro einzuheben. Bereits verrechnete Gebühren wurden zurücküberwiesen. Ihren Kunden teilte die Bank auf dem Kontoauszug aber lediglich mit, dass es sich um die "Refundierung falsch gebuchter Gebühr für laufende Kreditüberprüfung" handle. "Eine weitere Begründung gab die Beklagte ihren Kunden nicht", stellte das Gericht fest.

Das geht nicht, sagt das OLG. Es sei unerheblich, dass die Bank das Geld zurückbezahlt und beschlossen hat, die Gebühr doch nicht einzuführen. "Aus diesem Verhalten der Beklagten kann weder abgeleitet werden, dass sie in Zukunft nicht wiederum einen gegenteiligen Beschluss fassen wird, noch, dass sie ihren Kunden in Zukunft für ihre Leistungen nicht andere neue Gebühren oder Entgelte in Rechnung stellen wird", heißt es in dem Urteil.

Jene Klausel, die das Kreditinstitut berechtigt, "für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu verlangen", verstößt laut OLG gegen das Transparenzgebot im Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Der Satz könne nämlich bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken, "dass jede Leistung der Beklagten entgeltspflichtig ist, und ihn daher über die Rechtslage täuschen." Auch einige andere Klauseln sind dem OLG zufolge gesetzeswidrig.

Der BKS Bank ist es nun also untersagt, einseitig neue Entgelte einseitig einzuführen. Sie kann gegen das Urteil lediglich eine außerordentliche Revision einlegen. Eine ordentliche Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen offen seien und das OLG nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) abgegangen sei.