Ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshof (EuGH) verlangt eine Ausschreibung von Dienstleistungen im öffentlichen Raum bei beschränkter Verfügbarkeit, worunter etwa Christkindlmärkte fallen. Laut dem Europarechtsexperten Walter Obwexer hat diese Entscheidung volle Gültigkeit für alle heimischen Märkte und Stände auf öffentlichem Boden, berichtete die "Tiroler Tageszeitung".

Der EuGH habe nach Klagen nicht berücksichtigter Marktstandbetreiber in Italien entschieden, dass derartige Dienstleistungen aufgrund ihrer beschränkten Verfügbarkeit über ein transparentes und neutrales Verfahren zur Auswahl ausgeschrieben werden müssen. Betroffen seien im Grunde jeder Kiosk, jede Würstelbude sowie alle Stände auf Weihnachts- und Ostermärkten.

Grundlage: EU-Konzessionen

Das der "TT" vorliegende Erkenntnis stütze sich auf Artikel 12 zu EU-Konzessionen im wirtschaftlichen Interesse. Darin ist geregelt, dass bei beschränkten Kapazitäten von bestimmten Dienstleistungstätigkeiten die Mitgliedsstaaten neutrale und transparente Verfahren zur Auswahl der Bewerber anwenden müssten.

Obwexer zufolge wird eine ordentliche Kundmachung der Ausschreibung bedingen, dass man die Marktstände am Beispiel von Innsbruck auch in süddeutschen und Südtiroler Zeitungen ausschreibt. Zudem müssten die Ausschreibungskriterien objektiv nachvollziehbar und keinesfalls diskriminierend sein. Sehr wohl könnten darin aber zum Markttypus gehörige Kriterien festgelegt werden, wie etwa die Art der anzubietenden Produkte oder nicht erwünschte Kaufgegenstände.

Graz hatte Ausschreibung

Zumindest für den Grazer Christkindelmarkt dürfte das Urteil keine Auswirkungen haben. Denn vor drei Jahren wurde der Betrieb der Märkte öffentlich ausgeschrieben. Jeder Platz wurde dabei einzeln vergeben. Die Konzessionen laufen noch bis inklusive 2018. Danach wird erneut ausgeschrieben.