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Zuletzt aktualisiert: 12.07.2012 um 20:16 UhrKommentare

Verordnung untersagt Kalkabbau

Neue Schongebietsverordnung, die neuen Steinbruch untersagt, ist bis 8. August in Begutachtung.

Foto © Jürgen Fuchs

Das lange Warten rund um die Schongebietsverordnung im Weizer Bergland hat nun endlich ein Ende: Das Land schickte eine geringfügig abgeänderte Verordnung in Begutachtung. Damit solle endgültig klargestellt werden, dass in diesem Gebiet keine neuen Bergbaubetriebe und Steinbrüche errichtet beziehungsweise erweitert werden dürfen. "Eine neue Abbaustätte ist demnach in diesem Wasserschongebiet nicht möglich", heißt es dazu aus dem Büro von Umweltlandesrat Gerhard Kurzmann. Wie berichtet, plant das Steinbruchunternehmen Marko auf dem Wolfsattel in der Gemeinde Naas einen Kalksteinbruch errichten.

"Es war schon in der derzeit rechtskräftigen Verordnung ein absolutes Verbot gemeint und - nach unserer Ansicht - auch so verfasst", sagt Werner Fischer, Leiter der zuständigen Abteilung beim Land Steiermark. Der Bundesumweltsenat habe aber nur ein relatives Verbot herausgelesen, weshalb die Verordnung nun novelliert wurde.

"Bei relativen Verboten gibt es sehr hohe Auflagen, damit das Risiko eines Schadens so niedrig wie möglich ist", erklärt Fischer, "ein absolutes Verbot erlässt man, wenn schon bei einem geringem Restrisiko ein katastrophaler Schaden eintreten kann." Wie etwa am Beispiel von Weiz: "Dort werden 40.000 Menschen und unzählige Betriebe mit Wasser versorgt, wenn da etwas passiert, kann man die Region nicht anders versorgen", so Fischer.

Beguchtachtungsfrist

Bis 8. August können Einwendungen und Stellungnahmen zur Novellierung der Verordnung abgegeben werden. "Dabei bemühen wir uns, diese so zügig wie möglich abzuarbeiten, damit wir rasch Rechtssicherheit haben", sagt Fischer. Er rechnet damit, dass die neue Verordnung im Herbst in Kraft treten wird. Auf der Basis dieser Verordnung werde schließlich auch die Umweltverträglichkeitsprüfung zum geplanten Kalkabbau auf dem Wolfsattel weitergehen.

ROBERT BREITLER

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